Gesetze / Eisenbahnkreuzungsgesetz
EBKrG§ 19
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/19#abs-1 (1) Bisherige Vereinbarungen, die sich auf Kreuzungen zwischen Straßen und Straßenbahnen, Anschlußbahnen sowie den Anschlußbahnen gleichgestellte Eisenbahnen beziehen, gelten fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/19#abs-2 (2) Die bisherige Kostenregelung für Erhaltungsmaßnahmen, die bei Inkrafttreten des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) bereits in der Ausführung begriffen sind, bleibt bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EBKrG/19#abs-3 (3) Soweit aufgrund von Artikel 6 Abs. 106 Nr. 4 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes die Erhaltungslast für eine Straßenüberführung auf den Straßenbaulastträger übergegangen ist, hat der Eisenbahnunternehmer dafür einzustehen, daß er die Straßenüberführung in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß erhalten und den erforderlichen Grunderwerb durchgeführt hat. Als ordnungsgemäßer Erhaltungszustand gilt eine entsprechend seinen Vorschriften durchgeführte Unterhaltung der Straßenüberführung bis zum Zeitpunkt des gesetzlichen Übergangs der Baulast.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 19 EBKrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 04.05.2006 – 9 C 3.05Zitiert von 25
- VG Koblenz, 24.08.2009 – 4 K 1348/08.KO
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.05.2012 – 1 A 10099/12Zitiert von 1
- VG Saarland Saarlouis, 02.12.2020 – 5 K 1989/19Zitiert von 2
- VG Koblenz, 29.08.2011 – 4 K 1583/10.KO
- BVerfG, 06.02.1998 – 2 BvR 2627/94
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 07.11.2024 – 1 A 45/22Zitiert von 1
- BVerwG, 25.01.2016 – 2 B 83/15Darlegungsanforderungen an Grundsatzrüge; Verhältnisse der Festsetzung sowie Wegfall der Geschäftsgrundlage eines öffentlichen VertragesZitiert von 15
- BVerwG, 28.05.2015 – 3 C 1/15Geltungsbereich des Eisenbahnkreuzungsgesetzes; KreuzungsneubauZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 EBKrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.