§ 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BPatG, 19.02.2014 – 19 W (pat) 16/12Patentbeschwerdeverfahren – „Elektrischer Winkelstecker“ – zur Voraussetzung eines Beschluss-Urdokuments bei der schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung in elektronisch geführten Akten – eine „qualifizierte Container-Signatur“ genügt nicht den Anforderungen an die Signatur eines elektronischen Beschluss-Urdokuments – zum Ersetzen der Unterschrift eines Mitglieds – Nachholung von fehlenden oder unwirksamen Signaturen nur innerhalb von fünf Monaten möglich – Unwirksamkeit der Zustellung eines dennoch als Ausfertigung erstellten AusdrucksZitiert von 24
- BPatG, 25.08.2014 – 35 W (pat) 418/12Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Steckerstift" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden BeschlussZitiert von 6
- BPatG, 25.08.2014 – 35 W (pat) 404/12Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Gekühlte Backwaren" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden BeschlussZitiert von 7
- BPatG, 25.08.2014 – 35 W (pat) 408/12Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Temperaturabhängiger Schalter" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden BeschlussZitiert von 4
- BPatG, 25.08.2014 – 35 W (pat) 413/12Gebrauchsmusterlöschungsverfahren – "Fahrradgetriebenabe" – elektronische Aktenführung – schriftliches Verfahren - zu den technischen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den abschließenden BeschlussZitiert von 14
- BPatG, 10.06.2013 – 20 W (pat) 24/12Patentbeschwerdeverfahren – „Abgedichtetes Antennensystem“ – zu den Anforderungen an die elektronische Signatur als Unterschriftserfordernis für elektronische Amtsakten des DPMAZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BPatG, 22.12.2022 – 35 W (pat) 4/22Gebrauchsmusterbeschwerdesache – Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT) – Amtssprache – nationale Patentanmeldung – Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zwecks weiterer Durchführung des Eintragungsverfahrens
- BPatG, 17.11.2021 – 25 W (pat) 34/20Markenbeschwerdeverfahren – "Halk (Wort-Bildmarke, IR-Marke/Halkra“ – zur Statthaftigkeit der Beschwerde – Unwirksamkeit des Erinnerungsbeschlusses des DPMA – zur elektronischen Unterzeichnung von Beschlüssen - wesentlicher Mangel – Zurückverweisung an das DPMA – Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus BilligkeitsgründenZitiert von 1
- BPatG, 10.04.2019 – 26 W (pat) 525/17Markenbeschwerdeverfahren – "Reichsburger" – zum Verfahrensmangel der Nichtbestellung eines Inlandsvertreters - Übersehen eines Verfahrenshindernisses in der Vergangenheit – kein Anspruch auf Wiederholung von Verfahrensfehlern – zur elektronischen Unterzeichnung von Beschlüssen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 DPMAV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/20#abs-1 (1) Ausfertigungen von Dokumenten enthalten in der Kopfzeile die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“, am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung, den Namen und gegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Person, die das Dokument unterzeichnet hat. Sie werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/20#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 und 4 ist auf Abschriften entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/20#abs-3 (3) Formlose Mitteilungen, die mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erstellt werden, enthalten die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“ in der Kopfzeile, den Hinweis, dass die Mitteilung elektronisch erstellt wurde und daher nicht unterschrieben ist, und die Angabe der zuständigen Stelle.