Gesetze / DPMA-Verordnung

DPMAV

§ 20 Form der Ausfertigungen und Abschriften; formlose Mitteilungen

Stand: 10.06.2019

Bund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/20#abs-1 (1) Ausfertigungen von Dokumenten enthalten in der Kopfzeile die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“, am Schluss die Bezeichnung der zuständigen Stelle oder Abteilung, den Namen und gegebenenfalls die Amtsbezeichnung der Person, die das Dokument unterzeichnet hat. Sie werden von der Person unterschrieben, die die Ausfertigung hergestellt hat. Der Unterschrift steht ein Namensabdruck zusammen mit einem Abdruck des Dienstsiegels des Deutschen Patent- und Markenamts gleich. Für die Ausfertigung elektronischer Dokumente gilt die Verordnung über die elektronische Aktenführung bei dem Patentamt, dem Patentgericht und dem Bundesgerichtshof vom 10. Februar 2010 (BGBl. I S. 83) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/20#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 und 4 ist auf Abschriften entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DPMAV%202004/20#abs-3 (3) Formlose Mitteilungen, die mit Hilfe elektronischer Einrichtungen erstellt werden, enthalten die Angabe „Deutsches Patent- und Markenamt“ in der Kopfzeile, den Hinweis, dass die Mitteilung elektronisch erstellt wurde und daher nicht unterschrieben ist, und die Angabe der zuständigen Stelle.

§ 19 § 21