§ 2 EAEG — Sicherungspflicht der Institute

Anlegerentschädigungsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Institute sind verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung zu sichern.