Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG§ 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/18?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bis zum 31. Dezember 2010 können die Entschädigungseinrichtungen und Institute § 5 weiter in der bis zum 29. Juni 2009 geltenden Fassung anwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/18?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Institute, die vor dem 30. Juni 2009 aus einer Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind, können nicht mehr für die Abwicklung von Entschädigungsfällen bei dieser Entschädigungseinrichtung herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/18?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für Entschädigungsfälle, die vor dem 30. Juni 2009 festgestellt worden sind und bei denen das Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist § 8 Abs. 3 bis 10 in der ab dem 30. Juni 2009 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/18?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni 2009 eine Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes haben und von dieser Erlaubnis länger als ein Jahr keinen Gebrauch gemacht haben, gelten bis zum 29. September 2009 nicht als Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 18 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2602)
BGBl. 2019 I S. 2602
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 18 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 786)
BGBl. 2015 I S. 786
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.