Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG§ 18 Anwendungsbestimmung und Übergangsregelung
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/18#abs-1 (1) Bis zum 31. Dezember 2010 können die Entschädigungseinrichtungen und Institute § 5 weiter in der bis zum 29. Juni 2009 geltenden Fassung anwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/18#abs-2 (2) Institute, die vor dem 30. Juni 2009 aus einer Entschädigungseinrichtung ausgeschieden sind, können nicht mehr für die Abwicklung von Entschädigungsfällen bei dieser Entschädigungseinrichtung herangezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/18#abs-3 (3) Für Entschädigungsfälle, die vor dem 30. Juni 2009 festgestellt worden sind und bei denen das Entschädigungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist § 8 Abs. 3 bis 10 in der ab dem 30. Juni 2009 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/18#abs-4 (4) Kapitalanlagegesellschaften, die am 29. Juni 2009 eine Erlaubnis zum Erbringen der individuellen Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Investmentgesetzes haben und von dieser Erlaubnis länger als ein Jahr keinen Gebrauch gemacht haben, gelten bis zum 29. September 2009 nicht als Institute im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/18#abs-5 (5) Wertpapiergeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1, die sich auf Rechnungseinheiten im Sinne des § 1 Absatz 11 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes beziehen und die vor dem 1. Januar 2020 abgeschlossen worden sind, gelten als Wertpapiergeschäfte im Sinne dieses Gesetzes.