Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG§ 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 18.03.2011 – 4 K 52.10
- VG Berlin, 18.03.2011 – 4 K 555.10
- KG, 25.01.2011 – 9 U 148/10
- KG, 25.01.2011 – 9 U 140/10Zitiert von 1
- BVerfG, 24.11.2009 – 2 BvR 1387/04Zur Verfassungsmäßigkeit der "Beiträge" (Sonderabgaben) nach dem Einlagensicherungs- und AnlegerentschädigungsgesetzZitiert von 118
- VG Berlin, 01.02.2013 – 4 K 262.10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 17.12.2010 – 10 L 690/10Zitiert von 3
- VG Berlin, 05.03.2010 – 4 K 47.10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AnlEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/7#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung einer juristischen Person des Privatrechts zuzuweisen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben der Entschädigungseinrichtung zu übernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungsberechtigten bietet (beliehene Entschädigungseinrichtung). Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn
Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung der juristischen Person und die Genehmigung von Satzungsänderungen vorbehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/7#abs-2 (2) Im Fall der Beleihung nach Absatz 1 tritt die juristische Person des Privatrechts in die Rechte und Pflichten der Entschädigungseinrichtung nach § 6 ein. Die Bestimmungen des § 6 Absatz 1 über die Zuordnung der Institute sowie des § 6 Absatz 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/7#abs-3 (3) Eine beliehene Entschädigungseinrichtung unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder das zur Durchführung der Entschädigung angesammelte Vermögen gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber der beliehenen Entschädigungseinrichtung die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu.