Gesetze / Anlegerentschädigungsgesetz
AnlEntG§ 7 Beliehene Entschädigungseinrichtung; Verordnungsermächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/7#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungseinrichtung einer juristischen Person des Privatrechts zuzuweisen, wenn diese bereit ist, die Aufgaben der Entschädigungseinrichtung zu übernehmen, und hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Entschädigungsberechtigten bietet (beliehene Entschädigungseinrichtung). Eine juristische Person bietet hinreichende Gewähr, wenn
Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann sich das Bundesministerium der Finanzen die Genehmigung der Satzung der juristischen Person und die Genehmigung von Satzungsänderungen vorbehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/7#abs-2 (2) Im Fall der Beleihung nach Absatz 1 tritt die juristische Person des Privatrechts in die Rechte und Pflichten der Entschädigungseinrichtung nach § 6 ein. Die Bestimmungen des § 6 Absatz 1 über die Zuordnung der Institute sowie des § 6 Absatz 4 bis 6 sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/EAEG/7#abs-3 (3) Eine beliehene Entschädigungseinrichtung unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt hat Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung der Entschädigung beeinträchtigen oder das zur Durchführung der Entschädigung angesammelte Vermögen gefährden können. Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern. Der Bundesanstalt stehen gegenüber der beliehenen Entschädigungseinrichtung die Auskunfts- und Prüfungsrechte nach § 44 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zu.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 7 AnlEntG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 18.03.2011 – 4 K 52.10
- VG Berlin, 18.03.2011 – 4 K 555.10
- KG, 25.01.2011 – 9 U 148/10
- KG, 25.01.2011 – 9 U 140/10Zitiert von 1
- BVerfG, 24.11.2009 – 2 BvR 1387/04Zur Verfassungsmäßigkeit der "Beiträge" (Sonderabgaben) nach dem Einlagensicherungs- und AnlegerentschädigungsgesetzZitiert von 120
- VG Berlin, 01.02.2013 – 4 K 262.10Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 17.12.2010 – 10 L 690/10Zitiert von 3
- VG Berlin, 05.03.2010 – 4 K 47.10Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 AnlEntG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.05.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I 786)
BGBl. 2015 I S. 786
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04.07.2013 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2013 I S. 2178
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2002 I S. 2010
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22.04.2002 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I 1310)
BGBl. 2002 I S. 1310
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.