Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz
DirektZahlDurchfG§ 17 Ermächtigungen zur Beibehaltung des Dauergrünlandanteils
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/17?asof=2019-12-25#abs-1 (1) § 16 Absatz 3 und 5, § 16a und die folgenden Absätze gelten nicht für Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/17?asof=2019-12-25#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen für die Genehmigung nach § 16 Absatz 3 über
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/17?asof=2019-12-25#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzusehen, dass Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 5 mit Genehmigung umgewandelt werden darf und Vorschriften über die Erteilung der Genehmigung für eine oder mehrere der in § 16 Absatz 3 Satz 2 bis 4 genannten Fallgestaltungen zu erlassen. Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere umfassen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/17?asof=2019-12-25#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 zur Gewährleistung der Beibehaltung des Dauergrünlandanteils sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über die Rückumwandlung anderer umgewandelter Dauergrünlandflächen als der in § 15 Absatz 1 genannten Dauergrünlandflächen, soweit
Diese Vorschriften können insbesondere umfassen:
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 283 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2726)
BGBl. 2019 I S. 2726
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1928)
BGBl. 2014 I S. 1928
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.