Gesetze / Direktzahlungen-Durchführungsgesetz
DirektZahlDurchfG§ 18 Flächennutzung im Umweltinteresse
Stand: 12.08.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/18#abs-1 (1) Im Umweltinteresse genutzte Flächen sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 und einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 die in Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenarten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/18#abs-2 (2) Die Gewichtungsfaktoren zur Berechnung der Gesamthektarfläche der im Umweltinteresse genutzten Flächen des Betriebs nach Artikel 46 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind die in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Werte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/18#abs-3 (3) Eine Fläche der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich weiterer Kriterien dann als im Umweltinteresse genutzte Fläche anzusehen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/18#abs-4 (4) Eine Fläche der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart ist vorbehaltlich einer Rechtsverordnung auf Grund des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 hinsichtlich weiterer Kriterien dann als im Umweltinteresse genutzte Fläche anzusehen, wenn nach Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanzen im Antragsjahr eine Winterkultur oder Winterzwischenfrucht angebaut wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DirektZahlDurchfG/18#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, um Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 sachgerecht durchzuführen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen über
Die Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 gilt bei Flächen der in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezeichneten Flächenart für Kriterien hinsichtlich des Einsatzes von Düngemitteln sowie von Pflanzenschutzmitteln mit der Maßgabe, dass nur Regelungen für die vorbezeichnete Flächenart getroffen werden, die eine Startdüngung und Pflanzenschutz nach guter fachlicher Praxis zulassen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 283 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.