Gesetze / Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
DiGAV§ 20 Inhalte des elektronischen Verzeichnisses
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/20?asof=2024-03-27#abs-1 (1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte listet in dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen die nach § 33a Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Krankenversicherung erstattungsfähigen digitalen Gesundheitsanwendungen. Jede digitale Gesundheitsanwendung erhält eine eineindeutige Verzeichnisnummer. Die Aufnahme in das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen erfolgt ausschließlich für die von dem Hersteller angegebenen Indikationen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/20?asof=2024-03-27#abs-2 (2) Das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen enthält die Herstellerangaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DiGAV/20?asof=2024-03-27#abs-3 (3) Über die Angaben nach Absatz 2 hinaus werden insbesondere Angaben veröffentlicht zu:
Änderungsverlauf
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02.12.2025 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 301)
BGBl. 2025 I Nr. 301
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 101)
BGBl. 2024 I Nr. 101
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 20 aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.