Gesetze / Deutschsprachförderverordnung
DeuFöV§ 5 Zuständigkeit für die Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a entscheiden die Agenturen für Arbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b entscheiden die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c entscheiden auf Antrag bei Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Maßnahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch die Agenturen für Arbeit, ansonsten das Bundesamt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entscheidet das Bundesamt auf Antrag, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entscheidet das Bundesamt auf Antrag.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DeuF%C3%B6V/5?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Über die Teilnahmeberechtigung von Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 4 und 5 entscheiden die Agenturen für Arbeit.
Änderungsverlauf
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21.12.2022 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I 2847)
BGBl. 2022 I S. 2847
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2027)
BGBl. 2018 I S. 2027
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14.03.2017 Ausfertigung
§ 5 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (BGBl. I 481)
BGBl. 2017 I S. 481
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