§ 6 Voraussetzungen für die Ablagerung
Stand: 01.08.2023
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Halle, 21.11.2013 – 4 A 164/12Zitiert von 1
- VGH Bayern, 15.01.2024 – 12 A 23.2372Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 29.04.2022 – 9 K 4536/20Zitiert von 3
- VG Karlsruhe, 29.04.2022 – 9 K 4542/20Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2020 – 2 L 8/20Zitiert von 1
- OLG Koblenz, 14.05.2019 – Verg 1/19
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 06.05.2014 – 1 D 142/12Zitiert von 2
- VG Köln, 14.11.2013 – 13 K 1511/10
- OVG NRW, 28.10.2003 – 20 D 116/01.AKZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 DepV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/6#abs-1 (1) Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieabschnitten nur abgelagert werden, wenn die jeweiligen Annahmekriterien nach den Absätzen 3 bis 5, bei vollständig stabilisierten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2, bereits bei der Anlieferung eingehalten werden. Die Annahmekriterien sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten. Soweit es zur Einhaltung der Annahmekriterien erforderlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln. Die Behandlung ist ausreichend, wenn das Behandlungsergebnis irreversibel ist und die Annahmekriterien durch die Behandlung dauerhaft eingehalten werden. Satz 2 gilt bei vorgemischten Abfällen (Abfallschlüssel 19 02 03, 19 02 04 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) für den jeweiligen Abfall vor der Behandlung.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/6#abs-1a (1a) Folgende mineralische Ersatzbaustoffe im Sinne von § 2 Nummer 1 der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598), die als Abfall anfallen und die nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 der Ersatzbaustoffverordnung güteüberwacht und klassifiziert sind oder nicht aufbereitetes Bodenmaterial und nicht aufbereitetes Baggergut, das nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Ersatzbaustoffverordnung untersucht und klassifiziert ist, gelten ohne Beprobung nach Anhang 4 bei Anlieferung zur Deponie als
oder
Eine andere Zuordnung der in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten mineralischen Ersatzbaustoffe zu den Deponieklassen kann durch eine Beprobung und Abfalluntersuchung nach Anhang 4 erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/6#abs-2 (2) Für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) gilt, dass nach der Stabilisierung
es sei denn, die jeweiligen Abfälle halten die Annahmekriterien vor der Stabilisierung ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/6#abs-3 (3) Gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden
Abweichend von Satz 1 können gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2
abgelagert werden. Satz 1 und 2 gilt für asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, mit der Maßgabe, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/6#abs-4 (4) Nicht gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden auf Deponien oder Deponieabschnitten, die
Satz 1 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle mit der Maßgabe, dass
Für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) gilt Satz 1 bei einer Ablagerung auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Deponieklasse I oder II mit der Maßgabe, dass organische Schadstoffe, durch die die stabilisierten ursprünglichen Abfälle gefährliche Eigenschaften oder Merkmale nach § 3 Absatz 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufwiesen, durch die Stabilisierung zerstört worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/6#abs-5 (5) Inertabfälle dürfen nur abgelagert werden auf
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/6#abs-6 (6) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte, insbesondere des TOC und des Glühverlustes,
abgelagert werden, soweit zuvor eine möglichst weitgehende Aussortierung organischer Anteile erfolgt ist und das Wohl der Allgemeinheit durch die Ablagerung nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt auch