§ 6 Voraussetzungen für die Ablagerung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieabschnitten nur abgelagert werden, wenn die jeweiligen Annahmekriterien nach den Absätzen 3 bis 5, bei vollständig stabilisierten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) zusätzlich die Anforderungen nach Absatz 2, bereits bei der Anlieferung eingehalten werden. Die Annahmekriterien sind im einzelnen Abfall, ohne Vermischung mit anderen Stoffen oder Abfällen, einzuhalten. Soweit es zur Einhaltung der Annahmekriterien erforderlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln. Die Behandlung ist ausreichend, wenn das Behandlungsergebnis irreversibel ist und die Annahmekriterien durch die Behandlung dauerhaft eingehalten werden. Satz 2 gilt bei vorgemischten Abfällen (Abfallschlüssel 19 02 03, 19 02 04 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) sowie bei teilweise stabilisierten und verfestigten Abfällen (Abfallschlüssel 19 03 04, 19 03 06, 19 03 07 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) für den jeweiligen Abfall vor der Behandlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) gilt, dass nach der Stabilisierung
es sei denn, die jeweiligen Abfälle halten die Annahmekriterien vor der Stabilisierung ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden
Abweichend von Satz 1 können gefährliche Abfälle, die die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 Nummer 2
abgelagert werden. Satz 1 und 2 gilt für asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die andere gefährliche Mineralfasern enthalten, mit der Maßgabe, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Nicht gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden auf Deponien oder Deponieabschnitten, die
Satz 1 gilt für mechanisch-biologisch behandelte Abfälle mit der Maßgabe, dass
Für vollständig stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 05 der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung) gilt Satz 1 bei einer Ablagerung auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Deponieklasse I oder II mit der Maßgabe, dass organische Schadstoffe, durch die die stabilisierten ursprünglichen Abfälle gefährliche Eigenschaften oder Merkmale nach § 3 Absatz 2 der Abfallverzeichnis-Verordnung aufwiesen, durch die Stabilisierung zerstört worden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/6?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Inertabfälle dürfen nur abgelagert werden auf
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DepV%202009/6?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungswerte, insbesondere des TOC und des Glühverlustes,
abgelagert werden, soweit zuvor eine möglichst weitgehende Aussortierung organischer Anteile erfolgt ist und das Wohl der Allgemeinheit durch die Ablagerung nicht beeinträchtigt wird. Satz 1 gilt auch
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2598)
BGBl. 2021 I S. 2598
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15.04.2013 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2013 (BGBl. I 814)
BGBl. 2013 I S. 814
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17.10.2011 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I 2066)
BGBl. 2011 I S. 2066
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.