§ 3 Eröffnung eines De-Mail-Kontos
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/3?asof=2019-10-31#abs-1 (1) Durch einen De-Mail-Konto-Vertrag verpflichtet sich ein akkreditierter Diensteanbieter, einem Nutzer ein De-Mail-Konto zur Verfügung zu stellen. Ein De-Mail-Konto ist ein Bereich in einem De-Mail-Dienst, der einem Nutzer so zugeordnet ist, dass er nur von ihm genutzt werden kann. Der akkreditierte Diensteanbieter hat durch technische Mittel sicherzustellen, dass nur der diesem De-Mail-Konto zugeordnete Nutzer Zugang zu dem ihm zugeordneten De-Mail-Konto erlangen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/3?asof=2019-10-31#abs-2 (2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Identität des Nutzers und bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen zusätzlich die Identität ihrer gesetzlichen Vertreter oder Organmitglieder zuverlässig festzustellen. Dazu erhebt und speichert er folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/3?asof=2019-10-31#abs-3 (3) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Angaben nach Absatz 2 vor Freischaltung des De-Mail-Kontos des Nutzers zu überprüfen:
Der akkreditierte Diensteanbieter kann von dem amtlichen Ausweis eine Kopie erstellen. Er hat die Kopie unverzüglich nach Feststellung der für die Identität erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten. Der akkreditierte Diensteanbieter darf zur Identitätsfeststellung und -überprüfung mit Einwilligung des Nutzers auch personenbezogene Daten verarbeiten oder nutzen, die er zu einem früheren Zeitpunkt erhoben hat, sofern diese Daten die zuverlässige Identitätsfeststellung des Nutzers gewährleisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/3?asof=2019-10-31#abs-4 (4) Eine Nutzung der De-Mail-Dienste ist erst möglich, nachdem der akkreditierte Diensteanbieter das De-Mail-Konto des Nutzers freigeschaltet hat. Die Freischaltung erfolgt, sobald
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/3?asof=2019-10-31#abs-5 (5) Der akkreditierte Diensteanbieter hat nach der Freischaltung des De-Mail-Kontos eines Nutzers die Richtigkeit der zu dem Nutzer gespeicherten Identitätsdaten sicherzustellen. Er hat die gespeicherten Identitätsdaten in angemessenen zeitlichen Abständen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und soweit erforderlich zu berichtigen.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
-
18.07.2017 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2745)
BGBl. 2017 I S. 2745
-
25.07.2013 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I 2749)
BGBl. 2013 I S. 2749
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.