§ 3 Eröffnung eines De-Mail-Kontos
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/3#abs-1 (1) Durch einen De-Mail-Konto-Vertrag verpflichtet sich ein akkreditierter Diensteanbieter, einem Nutzer ein De-Mail-Konto zur Verfügung zu stellen. Ein De-Mail-Konto ist ein Bereich in einem De-Mail-Dienst, der einem Nutzer so zugeordnet ist, dass er nur von ihm genutzt werden kann. Der akkreditierte Diensteanbieter hat durch technische Mittel sicherzustellen, dass nur der diesem De-Mail-Konto zugeordnete Nutzer Zugang zu dem ihm zugeordneten De-Mail-Konto erlangen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/3#abs-2 (2) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Identität des Nutzers und bei juristischen Personen, rechtsfähigen Personengesellschaften oder öffentlichen Stellen zusätzlich die Identität ihrer gesetzlichen Vertreter oder Organmitglieder zuverlässig festzustellen. Dazu erhebt und speichert er folgende Angaben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/3#abs-3 (3) Der akkreditierte Diensteanbieter hat die Angaben nach Absatz 2 vor Freischaltung des De-Mail-Kontos des Nutzers zu überprüfen:
Soweit die Anschrift von natürlichen Personen nicht durch Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e überprüft werden kann, ist sie anhand behördlicher Dokumente zu überprüfen, die zum Zweck der Anschriftsbescheinigung ausgestellt worden sind; sofern keine behördlichen Dokumente beigebracht werden können, ist die Anschrift anhand sonstiger geeigneter Verfahren zur Überprüfung der postalischen Erreichbarkeit zu überprüfen. Der akkreditierte Diensteanbieter kann von dem amtlichen Ausweis eine Kopie erstellen. Er hat die Kopie unverzüglich nach Feststellung der für die Identität erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten. Der akkreditierte Diensteanbieter darf zur Identitätsfeststellung und -überprüfung mit Einwilligung des Nutzers auch personenbezogene Daten verarbeiten, die er zu einem früheren Zeitpunkt erhoben hat, sofern diese Daten die zuverlässige Identitätsfeststellung des Nutzers gewährleisten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/3#abs-4 (4) Eine Nutzung der De-Mail-Dienste ist erst möglich, nachdem der akkreditierte Diensteanbieter das De-Mail-Konto des Nutzers freigeschaltet hat. Die Freischaltung erfolgt, sobald
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/De-Mail-G/3#abs-5 (5) Der akkreditierte Diensteanbieter hat nach der Freischaltung des De-Mail-Kontos eines Nutzers die Richtigkeit der zu dem Nutzer gespeicherten Identitätsdaten sicherzustellen. Er hat die gespeicherten Identitätsdaten in angemessenen zeitlichen Abständen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und soweit erforderlich zu berichtigen.
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