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Artikel 2 · BT-Drs. 17/11473 · S. 47

Zu Artikel 2 (Änderung des De-Mail-Gesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des De-Mail-Gesetzes)
Zu Nummer 1
Die Änderung ist redaktioneller Art.
Zu Nummer 2
Die Änderung des § 5 Absatz 5 dient dazu, die bisher in die-
ser Vorschrift geregelte Versandoption so zu ergänzen, dass
hierdurch alle Funktionen der Schriftform des materiellen
Verwaltungsverfahrensrechts sowie des gesamten Prozess-
rechts abgebildet werden.
Insbesondere im Zuge der Zulassung von De-Mail als
Schriftformersatz im Verwaltungsrecht (vgl. Artikel 3, 4
und 7) sind die folgenden beiden Klarstellungen hinsichtlich
des Verhältnisses der kurzzeitigen Entschlüsselung der De-
Mail-Nachrichten bei den akkreditierten Diensteanbietern zu
den Tatbestandsmerkmalen des „Übermittelns“ bzw. „Offen-
barens“ notwendig, welche im Zusammenhang mit dem
Steuer- bzw. Sozialgeheimnis oder sonstigen Geheimnissen,
die bestimmten Berufsträgern wie z. B. Ärzten, sonstigen
Angehörigen von Heilberufen, Rechtsanwälten, anvertraut
wurden (hierzu vgl. z. B. § 203 StGB), eine Rolle spielen:
– Beim Versenden einer De-Mail-Nachricht liegt ein Über-
mitteln im Sinne des § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3
BDSG oder gleichlautender Rechtsvorschriften wie § 67
Absatz 6 Satz 2 Nummer 3 SGB X lediglich im Verhält-
nis zwischen Sender und Empfänger der De-Mail-Nach-
richt vor, nicht jedoch zwischen diesen und den in den Über-
mittlungsvorgang eingeschalteten akkreditierten Dienste-
anbietern.
– Das Versenden einer De-Mail-Nachricht mit Inhalten, die
ein Geheimnis im Sinne des § 203 StGB darstellen, durch
die dort bezeichneten Geheimnisträger ist kein unbefug-
tes Offenbaren im Sinne des § 203 StGB oder gleichlau-
tender Rechtsvorschriften (z. B. § 30 AO), auch wenn
eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch
den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Über-
prüfung auf Schadsoftware 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 11.442 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/11473, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 237.091–248.533 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert baede56c6dd3d333….

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