Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 3 · BT-Drs. 18/12494 · S. 47
Zu Artikel 3 (Änderung des Personalausweisgesetzes)
Zu Artikel 3 (Änderung des Personalausweisgesetzes) Zu Nummer 1 Aufgrund der Aufhebung des Signaturgesetzes ist die Verweisung auf dieses Gesetz durch einen Verweis auf die eIDAS-Verordnung zu ersetzen. Zusätzlich ist ein Verweis auf das Vertrauensdienstegesetz zu ergänzen, da es die eIDAS-Verordnung in einigen Punkten präzisiert. Zu Nummer 2 Der neugefasste § 22 PAuswG räumt dem Bund die Möglichkeit ein, den Personalausweis als qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 23 der eIDAS-Verordnung (EU) auszugestalten. Er stellt klar, dass die Zertifizierung nach Artikel 30 der eIDAS-Verordnung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgt.
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Herkunft
BT-Drs. 18/12494, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 156.677–157.391 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0e0aa38434df1016….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP