Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 3 · BT-Drs. 18/12494 · S. 47

Zu Artikel 3 (Änderung des Personalausweisgesetzes)

Zu Artikel 3 (Änderung des Personalausweisgesetzes)
Zu Nummer 1
Aufgrund der Aufhebung des Signaturgesetzes ist die Verweisung auf dieses Gesetz durch einen Verweis auf die
eIDAS-Verordnung zu ersetzen. Zusätzlich ist ein Verweis auf das Vertrauensdienstegesetz zu ergänzen, da es
die eIDAS-Verordnung in einigen Punkten präzisiert.

Zu Nummer 2
Der neugefasste § 22 PAuswG räumt dem Bund die Möglichkeit ein, den Personalausweis als qualifizierte
elektronische Signaturerstellungseinheit im Sinne des Artikels 3 Nummer 23 der eIDAS-Verordnung (EU)
auszugestalten. Er stellt klar, dass die Zertifizierung nach Artikel 30 der eIDAS-Verordnung durch das Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik erfolgt.

BT-Drs. 18/12494 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 18/12494, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 156.677–157.391 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 0e0aa38434df1016….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP