Gesetze / Landesrecht Bayern / DWV · GVBl. S. 866, BayRS 2030-2-30-F
Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten
15 Normen · Ausgangsfassung vom 28.11.1997 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Gleichnamiges Gesetz in Nordrhein-Westfalen: DWVO
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 7 Betriebskosten | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Begriff der Dienstwohnungen
- § 3 Zuständige Behörden
- § 4 Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses
- § 5 Begriff des Sachbezugswerts
- § 6 Dienstwohnungsvergütung
- § 7 Betriebskosten
- § 8 Sammelheizung und Warmwasser aus dienstlichen Versorgungsleitungen
- § 9 Anrechnung des Sachbezugswerts
- § 10 Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen
- § 11 Ende des Dienstwohnungsverhältnisses
- § 12 Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung
- § 13 Überprüfung der Dienstwohnungsvergütung
- § 14 Übergangsregelung
- § 15 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage Nichtamtliche Anlage zu § 6 Abs. 3
Änderungsverlauf
-
Stand der amtlichen Fassung
26.03.2019 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 76 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.