Gesetze / Landesrecht Bayern / DWV · GVBl. S. 866, BayRS 2030-2-30-F

Verordnung über die Dienstwohnungen der Beamten

15 Normen · Ausgangsfassung vom 28.11.1997 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

Gleichnamiges Gesetz in Nordrhein-Westfalen: DWVO

Meistzitierte Normen

NormZitierende Entscheidungen
§ 7 Betriebskosten1

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Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. § 1 Geltungsbereich
  3. § 2 Begriff der Dienstwohnungen
  4. § 3 Zuständige Behörden
  5. § 4 Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses
  6. § 5 Begriff des Sachbezugswerts
  7. § 6 Dienstwohnungsvergütung
  8. § 7 Betriebskosten
  9. § 8 Sammelheizung und Warmwasser aus dienstlichen Versorgungsleitungen
  10. § 9 Anrechnung des Sachbezugswerts
  11. § 10 Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen
  12. § 11 Ende des Dienstwohnungsverhältnisses
  13. § 12 Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung
  14. § 13 Überprüfung der Dienstwohnungsvergütung
  15. § 14 Übergangsregelung
  16. § 15 Inkrafttreten
  17. Schlussformel
  18. Anlage Nichtamtliche Anlage zu § 6 Abs. 3

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    26.03.2019 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 1 Abs. 76 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98)

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.