Gesetze / Landesrecht Bayern / Dienstwohnungsverordnung
DWV§ 8 Sammelheizung und Warmwasser aus dienstlichen Versorgungsleitungen
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/8#abs-1 (1) Erfolgt bei Sammelheizungen und Warmwasser aus dienstlichen Versorgungsleitungen keine Messung des Wärmeverbrauchs, ist unabhängig von der Art der Wärmeerzeugung ein Heizkostenbeitrag für den Abrechnungszeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni zu erheben. Er wird vom Staatsministerium der Finanzen und für Heimat festgesetzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/8#abs-2 (2) Beginnt oder endet das Dienstwohnungsverhältnis während des Abrechnungszeitraums, sind für jeden vollen Monat folgende Vomhundertsätze des endgültigen Jahresentgelts zu entrichten:
Monat
Vomhundertsatz
Januar
18
Februar
16
März
14
April
9
Mai
2
Juni
1
Juli
0
August
0
September
1
Oktober
9
November
13
Dezember
17.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/8#abs-3 (3) Bei der Berechnung des Heizkostenbetrags ist von der tatsächlich beheizbaren, höchstens jedoch von folgender Wohnfläche auszugehen:
Für Dienstwohnungsinhaber der Besoldungsgruppen
Wohnfläche (m 2 )
A 3 bis A 8
80
A 9 bis A 13
100
A 14 bis A 16, B 1 bis B 2
120.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/8#abs-4 (4) Erfolgt keine Messung des Wärmeverbrauchs, beträgt das Entgelt für die Erwärmung des Wassers für jeden vollen Monat 1,8 v.H. des jährlichen Heizungsentgelts.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/8#abs-5 (5) § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 6 gelten entsprechend.