Gesetze / Landesrecht Bayern / Dienstwohnungsverordnung
DWV§ 3 Zuständige Behörden
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/3#abs-1 (1) Für die Aufsicht über Dienstwohnungen sowie die sonstigen Angelegenheiten aus dem Vollzug dieser Verordnung ist die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des IMBY-Gesetzes zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Dienstwohnungen, die der Freistaat Bayern von Dritten angemietet hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/3#abs-2 (2) Die Festsetzung des Sachbezugswerts gegenüber den Dienstwohnungsinhabern obliegt dem Staatsbetrieb Immobilien Freistaat Bayern (Festsetzungsbehörde). Die Abrechnung der Sachbezüge obliegt der nach Art. 14 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zuständigen Stelle (Abrechnungsstelle).