Gesetze / Landesrecht Bayern / Dienstwohnungsverordnung
DWV§ 11 Ende des Dienstwohnungsverhältnisses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/11#abs-1 (1) Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit der Pensionierung, dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, der Beurlaubung sowie der Aufhebung oder dem Erlöschen der Zuweisung. Die Festsetzungsbehörde ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/11#abs-2 (2) Wird die Wohnung nach dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses unberechtigt weiter genutzt, ist ein Nutzungsentgelt in Höhe des Sachbezugswerts zu entrichten. Ab dem Beginn des vierten Kalendermonats entfällt die Anwendung von § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 3 auf das Nutzungsentgelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/11#abs-3 (3) Das Nutzungsentgelt wird durch die Festsetzungsbehörde mit Bescheid festgesetzt. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus Anlass der unberechtigten Nutzung bleibt unberührt.