Gesetze / Landesrecht Bayern / Dienstwohnungsverordnung
DWV§ 4 Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/4#abs-1 (1) Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt mit dem in der Zuweisung geregelten Zeitpunkt. Die Festsetzungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Zuweisung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/4#abs-2 (2) Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung oder auf deren dauerhafte Überlassung besteht nicht.