Gesetze / Landesrecht Bayern / Dienstwohnungsverordnung

DWV

§ 4 Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/4#abs-1 (1) Das Dienstwohnungsverhältnis beginnt mit dem in der Zuweisung geregelten Zeitpunkt. Die Festsetzungsbehörde erhält eine Ausfertigung der Zuweisung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/4#abs-2 (2) Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung oder auf deren dauerhafte Überlassung besteht nicht.

§ 3 § 5