Gesetze / Landesrecht Bayern / Dienstwohnungsverordnung

DWV

§ 2 Begriff der Dienstwohnungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Dienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamten als Inhaber bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluß eines Mietvertrags aus besonderen dienstlichen Gründen zugewiesen werden. Das Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.

§ 1 § 3