Gesetze / Landesrecht Bayern / Dienstwohnungsverordnung
DWV§ 2 Begriff der Dienstwohnungen
Stand: 25.08.2026
Dienstwohnungen sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamten als Inhaber bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluß eines Mietvertrags aus besonderen dienstlichen Gründen zugewiesen werden. Das Dienstwohnungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur.