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DWV

§ 9 Anrechnung des Sachbezugswerts

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/9#abs-1 (1) Der Sachbezugswert ist in monatlichen Teilbeträgen von den Bezügen einzubehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/9#abs-2 (2) Besteht kein Anspruch auf Bezüge, sind monatliche Beträge in gleicher Höhe zu leisten. § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/9#abs-3 (3) Entsprechendes gilt für die Schlußzahlung der Betriebskosten.

§ 8 § 10