Gesetze / Landesrecht Bayern / Dienstwohnungsverordnung
DWV§ 13 Überprüfung der Dienstwohnungsvergütung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/13#abs-1 (1) Treten Umstände ein, die zu einer Änderung des Mietwerts führen können, so ist dieser unverzüglich zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzustellen. Die Überprüfung des örtlichen Mietniveaus ist spätestens alle drei Jahre nach der letzten Feststellung vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/13#abs-2 (2) Von einer Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergütung ist abzusehen, wenn sie um weniger als fünf Euro vom bisherigen Wert abweichen würde. Dies gilt nicht für die höchste Dienstwohnungsvergütung.