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DWV

§ 13 Überprüfung der Dienstwohnungsvergütung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/13#abs-1 (1) Treten Umstände ein, die zu einer Änderung des Mietwerts führen können, so ist dieser unverzüglich zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzustellen. Die Überprüfung des örtlichen Mietniveaus ist spätestens alle drei Jahre nach der letzten Feststellung vorzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWV/13#abs-2 (2) Von einer Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergütung ist abzusehen, wenn sie um weniger als fünf Euro vom bisherigen Wert abweichen würde. Dies gilt nicht für die höchste Dienstwohnungsvergütung.

§ 12 § 14