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# § 1 DWDG — Rechtsform, Aufbau, Sitz

DWD-Gesetz  
Stand: 17.04.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.

(2) Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern. Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt.

(3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main.

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Zitiervorschlag: § 1 DWDG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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