Gesetze / DWD-Gesetz

DWDG

§ 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern. Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main.

§ 2