§ 1 Rechtsform, Aufbau, Sitz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Deutsche Wetterdienst ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Deutsche Wetterdienst besteht aus Geschäftsbereichen, die sich in Abteilungen und Geschäftsfelder gliedern. Der weitere Aufbau wird durch den Vorstand in einer Organisationsverfügung bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DWDG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Deutsche Wetterdienst hat seinen Sitz in Offenbach am Main.
Änderungsverlauf
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 585 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474 980)
BGBl. 2015 I S. 1474
-
31.10.2006 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 338 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
-
29.10.2001 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 294 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.