Rechtsprechung / Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Hamm / 2014

Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Hamm Beschluss vom 02.10.2014 – 1 DGH 1/14

ECLI:DE:DGHNRW:2014:1002.1DGH1.14.00

BerufsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1. Die Berufung des Antragstellers gegen den am 06. März 2014 erlassenen Gerichtsbescheid des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsteller.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/dienstgerichtshof-richter-olg-hamm/2014-10-02/1-dgh-1-14#rd_1

I. Der Antragsteller begehrt mit an das Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Düsseldorf gerichteten Schriftsatz vom 30.09.2013 sinngemäß, den Antragsgegnern aufzugeben, bestimmte Richterinnen und Richter aus konkreten zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren abzuziehen bzw. bestimmte Verfahren oder Verfahrenshandlungen in geänderter Gerichtsbesetzung durchzuführen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/dienstgerichtshof-richter-olg-hamm/2014-10-02/1-dgh-1-14#rd_2

Das Dienstgericht für Richter hat diese Anträge durch Gerichtsbescheid vom 06.03.2014 zurückgewiesen, welcher dem Antragsteller am 12.03.2014 zugestellt wurde.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/dienstgerichtshof-richter-olg-hamm/2014-10-02/1-dgh-1-14#rd_3

Mit Schriftsatz vom 12.03.2014, bei Gericht eingegangen am 17.03.2014, hat der Antragsteller Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid eingelegt, welche er mit Schriftsatz vom 21.07.2014 ergänzend begründet hat. Darüber hinaus beantragt der Antragsteller die Zulassung der Revision.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/dienstgerichtshof-richter-olg-hamm/2014-10-02/1-dgh-1-14#rd_4

Das erkennende Gericht hat den Antragsteller unter dem 07.07.2014 darauf hingewiesen, dass eine Zuständigkeit des Dienstgerichts nicht ersichtlich ist, ferner, dass beabsichtigt ist, gem. § 125 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/dienstgerichtshof-richter-olg-hamm/2014-10-02/1-dgh-1-14#rd_5

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens sowie des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die genannten Eingaben des Antragstellers sowie im Übrigen auf die Verfahrensakte Bezug genommen.

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II.

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1. Die Berufung ist jedenfalls unbegründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/dienstgerichtshof-richter-olg-hamm/2014-10-02/1-dgh-1-14#rd_6

Die an das Dienstgericht gestellten Anträge sind unzulässig, denn für die zur Entscheidung gestellten Anträge ist keine Zuständigkeit des Dienstgerichts gegeben. Die Voraussetzungen des § 37 LRiG, welcher die Zuständigkeit des Dienstgerichts abschließend regelt, liegen ersichtlich nicht vor.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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3. Die Revision war nicht zuzulassen.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/dienstgerichtshof-richter-olg-hamm/2014-10-02/1-dgh-1-14#rd_7

§ 80 Abs. 2 DRiG ist nicht anwendbar, weil es sich vorliegend weder um ein Versetzungs- noch um ein Prüfungsverfahren handelt. Auch § 53 LRiG iVm §§ 81, 82 DRiG sind nicht einschlägig, weil diese Vorschriften nur für Disziplinarverfahren gelten.