Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 14 Ernennung zum Richter kraft Auftrags

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/14#abs-1 (1) Ein Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit kann zum Richter kraft Auftrags ernannt werden, wenn er später als Richter auf Lebenszeit verwendet werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/14#abs-2 (2) (weggefallen)

§ 13 § 15