Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 57 Stellungnahme des Präsidialrats
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2018 – 4 S 756/17Zitiert von 3
- BVerwG, 13.11.2019 – 2 C 35/18Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbarZitiert von 11
- OVG Niedersachsen, 10.12.2015 – 5 ME 199/15Zitiert von 5
- BVerfG, 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15Berufung der Richter an den obersten Gerichtshöfen des BundesZitiert von 141
- BVerwG, 22.11.2018 – 2 B 55/18, 2 B 55/18 (2 C 35/18)Selbstständige Anfechtbarkeit der Stellungnahme des Präsidialrats im Rahmen des Bundesrichterwahlverfahrens; Revisionszulassung
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 – OVG 4 S 24/20Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 17.01.2013 – 1 K 2614/12Zitiert von 5
7 Entscheidungen zu § 57 DRiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 57 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/57#abs-1 (1) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers oder Richters. Die Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/57#abs-2 (2) Der Präsidialrat hat seine Stellungnahme binnen eines Monats abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/57#abs-3 (3) Ein Richter darf erst ernannt oder gewählt werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des Absatzes 2 verstrichen ist.