Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 57 Stellungnahme des Präsidialrats

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/57#abs-1 (1) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers oder Richters. Die Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/57#abs-2 (2) Der Präsidialrat hat seine Stellungnahme binnen eines Monats abzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/57#abs-3 (3) Ein Richter darf erst ernannt oder gewählt werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des Absatzes 2 verstrichen ist.

§ 56 § 58