Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 56 Einleitung der Beteiligung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 3
- BVerwG, 13.11.2019 – 2 C 35/18Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbarZitiert von 11
- VGH Hessen, 15.07.2015 – 1 B 1205/15.RZitiert von 1
- VGH Hessen, 15.07.2015 – 1 B 1204/15.RZitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 56 DRiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/56#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Dem Antrag sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/56#abs-2 (2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen.