Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 56 Einleitung der Beteiligung

Stand: 01.08.2021

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/56#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrats. Dem Antrag sind die Bewerbungsunterlagen und die Personal- und Befähigungsnachweise beizufügen. Personalakten dürfen nur mit Zustimmung des Bewerbers oder Richters vorgelegt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/56#abs-2 (2) Auf Ersuchen eines Mitglieds eines Richterwahlausschusses hat die oberste Dienstbehörde die Stellungnahme zu beantragen.

§ 55 § 57