Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 57 Stellungnahme des Präsidialrats
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/57?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Präsidialrat gibt eine schriftlich begründete Stellungnahme ab über die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers oder Richters. Die Stellungnahme ist zu den Personalakten zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/57?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Präsidialrat hat seine Stellungnahme binnen eines Monats abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/57?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Richter darf erst ernannt oder gewählt werden, wenn die Stellungnahme des Präsidialrats vorliegt oder die Frist des Absatzes 2 verstrichen ist.