Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 55 Aufgabe des Präsidialrats
Stand: 01.08.2021
Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen. Das gleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs übertragen werden soll.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 55 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2018 – 4 S 756/17Zitiert von 3
- BGH, 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 4/19Rechtsmittel gegen Stellungnahme einer Notarkammer zur Frage der Wiederbesetzung und Neuausschreibung einer Notarstelle
- BGH, 20.07.2020 – NotZ (Brfg) 1/20Gerichtliche Überprüfbarkeit der Stellungnahme einer Ländernotarkasse im Rahmen ihrer Anhörung zur Wieder- oder Neuausschreibung einer Notarstelle
- BGH, 05.07.2007 – RiZ (R) 1/07
- BVerwG, 13.11.2019 – 2 C 35/18Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert angreifbarZitiert von 12
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.10.2017 – 5 K 242.15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.