Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 54 Bildung des Präsidialrats
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/54#abs-1 (1) Bei jedem obersten Gerichtshof des Bundes wird ein Präsidialrat errichtet. Der Präsidialrat beim Bundesverwaltungsgericht ist zugleich für die Truppendienstgerichte zuständig. Er besteht bei
Ist kein ständiger Vertreter ernannt, so wirkt an seiner Stelle der dienstälteste, bei gleichem Dienstalter der lebensälteste Vorsitzende Richter mit. Die weiteren Mitglieder werden von den Richtern des Gerichts, bei dem der Präsidialrat errichtet ist, geheim und unmittelbar gewählt. § 51 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/54#abs-2 (2) An die Stelle der beiden von den Richtern des Bundesverwaltungsgerichts gewählten Mitglieder treten in Angelegenheiten der Richter der Truppendienstgerichte zwei von den Richtern dieser Gerichte gewählte Mitglieder; Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/54#abs-3 (3) Für die Richter des Bundespatentgerichts wird ein Präsidialrat errichtet; er besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, seinem ständigen Vertreter, zwei vom Präsidium aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern und drei weiteren Mitgliedern. Absatz 1 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/54#abs-4 (4) Die Amtszeit des Präsidialrats beträgt vier Jahre.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 54 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 16.12.1975 – 2 BvL 7/74Keine Übertragung der für allgemeine politische Wahlen geltenden Grundsätze auf die Wahlen zu den richterlichen Vertretungen und Präsidialräten (Niedersachsen)Zitiert von 13
- VGH Baden-Württemberg, 06.06.2018 – 4 S 756/17Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 54 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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