Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 104 Verweisung auf aufgehobene Vorschriften

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Soweit in anderen Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder die Bezeichnungen dieses Gesetzes.

§ 84 § 107