Gesetze

Gesetzgebungsmaterialien

Artikel 5 · BT-Drs. 12/1217 · S. 49

Zu Artikel 5 (Änderung des Deutschen

Zu Artikel 5 (Änderung des Deutschen
Richtergesetzes)
Zu § 29 DRiG
Wegen des Personalbedarfs der neuen Länder ist zu
erwarten, daß zahlreiche Planrichter aus den alten
Ländern dorthin abgeordnet werden müssen. Diese
können in den alten Ländern nur durch Richter auf
Probe, durch Richter kraft Auftrags oder durch abge-
ordnete Richter ersetzt werden. Durch die bisherige
Regelung des § 29 Satz 1 DRiG können vor allem bei
den kleineren Landgerichten Besetzungs- und Vertre-
tungsprobleme entstehen.
Um die Funktionsfähigkeit der Kammern nicht zu ge-
fährden, erscheint es notwendig, auf die Dauer von
fünf Jahren § 29 Satz 1 DRiG dahin gehend zu ändern,
daß jeweils zwei nicht planmäßige Richter bei der Ent-
scheidung mitwirken können. Die besonderen Rege-
lungen des Einigungsvertrags unter Anlage I Kapi-
tel III Sachgebiet A Abschnitt IV Nr. 3 Buchstaben b,
bb bleiben von der Neufassung des § 29 unberührt.

BT-Drs. 12/1217 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 12/1217, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 236.922–237.834 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert b6a07b718a4c7ac1….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP