Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 5 · BT-Drs. 12/1217 · S. 49
Zu Artikel 5 (Änderung des Deutschen
Zu Artikel 5 (Änderung des Deutschen Richtergesetzes) Zu § 29 DRiG Wegen des Personalbedarfs der neuen Länder ist zu erwarten, daß zahlreiche Planrichter aus den alten Ländern dorthin abgeordnet werden müssen. Diese können in den alten Ländern nur durch Richter auf Probe, durch Richter kraft Auftrags oder durch abge- ordnete Richter ersetzt werden. Durch die bisherige Regelung des § 29 Satz 1 DRiG können vor allem bei den kleineren Landgerichten Besetzungs- und Vertre- tungsprobleme entstehen. Um die Funktionsfähigkeit der Kammern nicht zu ge- fährden, erscheint es notwendig, auf die Dauer von fünf Jahren § 29 Satz 1 DRiG dahin gehend zu ändern, daß jeweils zwei nicht planmäßige Richter bei der Ent- scheidung mitwirken können. Die besonderen Rege- lungen des Einigungsvertrags unter Anlage I Kapi- tel III Sachgebiet A Abschnitt IV Nr. 3 Buchstaben b, bb bleiben von der Neufassung des § 29 unberührt.
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Herkunft
BT-Drs. 12/1217, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 236.922–237.834 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert b6a07b718a4c7ac1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP