Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 23 Entlassung eines Richters kraft Auftrags

Bund2 Fassungen

Für die Beendigung des Richterverhältnisses kraft Auftrags gelten die Vorschriften über die Beendigung des Richterverhältnisses auf Probe entsprechend.

§ 22 § 24