Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/16#abs-1 (1) Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen. Lehnt der Richter die Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis kraft Auftrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/16#abs-2 (2) Für die Verwendung des Richters kraft Auftrags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe entsprechend.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 16 DRiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 13.11.2002 – RiZ (R) 3/01
- VG Magdeburg, 29.03.2010 – 5 B 360/09
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 38
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.09.2026 – OVG 6 S 142/26Voraussetzungen für den Widerruf einer Krankentransportgenehmigung bei Abrechnung genehmigungsloser Fahrten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG Hamburg, 09.06.2023 – 5 Bs 52/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.