Gesetze / Deutsches Richtergesetz

DRiG

§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/16#abs-1 (1) Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen. Lehnt der Richter die Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis kraft Auftrags.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/16#abs-2 (2) Für die Verwendung des Richters kraft Auftrags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe entsprechend.

§ 15 § 17