Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 16 Dauer der Verwendung als Richter kraft Auftrags
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/16#abs-1 (1) Spätestens zwei Jahre nach seiner Ernennung ist der Richter kraft Auftrags zum Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder einem Richterwahlausschuß zur Wahl vorzuschlagen. Lehnt der Richter die Ernennung ab, so endet das Richterverhältnis kraft Auftrags.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/16#abs-2 (2) Für die Verwendung des Richters kraft Auftrags gelten die Vorschriften für Richter auf Probe entsprechend.