Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 15 Wirkungen auf das Beamtenverhältnis
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 7
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Nach Gewicht
- VG Stuttgart, 20.04.2021 – 18 K 7060/19
- BVerfG, 22.03.2018 – 2 BvR 780/16Vereinbarkeit der Ernennung von Beamten zu Richtern auf Zeit nach §§ 17 Nr. 3, 18 VwGO mit dem GrundgesetzZitiert von 35
- VG Magdeburg, 29.03.2010 – 5 B 360/09
- OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2010 – 1 M 79/10Zitiert von 3
- OVG Bremen, 10.11.2025 – 2 B 219/25
- VG Cottbus, 12.06.2024 – VG 9 L 265/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 DRiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/15#abs-1 (1) Der Richter kraft Auftrags behält sein bisheriges Amt. Seine Besoldung und Versorgung bestimmen sich nach diesem Amt. Im übrigen ruhen für die Dauer des Richterverhältnisses kraft Auftrags die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Geschenken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/15#abs-2 (2) Wird das Richterverhältnis zu einem anderen Dienstherrn begründet, so ist auch dieser zur Zahlung der Dienstbezüge verpflichtet.