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# § 110 DRiG — Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst

Deutsches Richtergesetz  
Außer Kraft: § 110 ist seit 01.08.2021 nicht mehr im DRiG enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 10.06.2019.

Wer bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach mindestens dreijährigem Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dreijähriger Ausbildung im öffentlichen Dienst durch Ablegen der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erworben hat, kann auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zum Richter in der Verfassungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit ernannt werden. § 19 Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 110 DRiG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/DRiG/110

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