Gesetze / Deutsches Richtergesetz
DRiG§ 109 Befähigung zum Richteramt
Wer am 1. Juli 2003 zum Richteramt befähigt ist, behält diese Befähigung.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2099)
BGBl. 2021 I S. 2099
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11.07.2002 Ausfertigung
§ 109 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2002 I S. 2592
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25.07.1984 Ausfertigung
§ 109 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1984 (BGBl. I 995)
BGBl. 1984 I S. 995
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