Gesetze / Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
DL-InfoV§ 4 Erforderliche Preisangaben
Stand: 28.05.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DLInfoV/4#abs-1 (1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DLInfoV/4#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Verbraucher im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 4 DL-InfoV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Stuttgart, 06.12.2012 – 2 U 94/12Lauterkeitsrecht: Anforderungen an die Angabe des Gesamtpreises bei Dienstleistungsangeboten gegenüber gewerblichen Kunden Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 33
- LG Wiesbaden, 02.07.2020 – 13 O 19/19
- OLG Düsseldorf, 22.09.2015 – I-20 U 46/15
- LG Düsseldorf, 14.08.2012 – 37 O 8/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
12.11.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4921)
BGBl. 2021 I S. 4921
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.