Gesetze / Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
DL-InfoV§ 3 Auf Anfrage zur Verfügung zu stellende Informationen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DLInfoV/3#abs-1 (1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss der Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger auf Anfrage folgende Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DLInfoV/3#abs-2 (2) Der Dienstleistungserbringer stellt sicher, dass die in Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4 genannten Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 DL-InfoV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 20.03.2017 – 4 A 489/14Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.