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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4921

BGBl. 2021 I S. 4921 · 51.323 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4921
                                                       Verordnung
                                     zur Novellierung der Preisangabenverordnung1
                                                        Vom 12. November 2021

     Es verordnen auf Grund
– des § 6c der Gewerbeordnung in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
  S. 202), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli
  2009 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden ist, die Bun-
  desregierung,

– des § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember
  1984 (BGBl. I S. 1429), der zuletzt durch Artikel 296
  der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
  S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministe-

  rium für Wirtschaft und Energie,
1

    Diese Verordnung dient der Umsetzung
    – der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher
      bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
      (ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27),
    – der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der
      Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektro-
      nischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom
      17.7.2000, S. 1),
    – der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im
      binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen
      und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG
      des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG
      des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verord-
      nung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des
      Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22),

    – der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen-
      markt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36),
    – der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnen-
      markt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG,

      2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie
      97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1),
    – der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur
      Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom
      22.5.2008, S. 66),
    – der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur
      Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richt-
      linie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
      sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und
      der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
      tes (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64),

    – der Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November

      2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG
      des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen
      Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses (ABl.
      L 296 vom 15.11.2011, S. 35),

    – der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge
      für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG
      und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
      L 60 vom 28.2.2014, S. 34),
    – der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und ver-
      bundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG)
      Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen
      Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
      90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1),
    – der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie
      93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG
      und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur
      besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucher-
      schutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).

– des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
  rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,
  1322), der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung
  vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
  worden ist, das Bundesministerium der Finanzen im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
  und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz
  und für Verbraucherschutz:

                         Artikel 1
               Preisangabenverordnung

                       (PAngV)

                   Inhaltsübersicht

                         Abschnitt 1

                 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich; Grundsatz
§ 2 Begriffsbestimmungen

                         Abschnitt 2

                      Grundvorschriften

§ 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises

§ 4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises

§ 5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises
§ 6 Preisangaben bei Fernabsatzverträgen
§ 7 Rückerstattbare Sicherheit
§ 8 Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderun-

    gen

§ 9 Preisermäßigungen

                         Abschnitt 3

                 Besondere Bestimmungen

§ 10 Preisangaben im Handel

§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für
     Waren
§ 12 Preisangaben für Leistungen

§ 13 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe

§ 14 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser

§ 15 Tankstellen, Parkplätze

                         Abschnitt 4

          Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen

§ 16 Verbraucherdarlehen
§ 17 Werbung für Verbraucherdarlehen
§ 18 Überziehungsmöglichkeiten
§ 19 Entgeltliche Finanzierungshilfen

                         Abschnitt 5

                    Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Anlage: Berechnung des effektiven Jahreszinses
BGBl. 2021, Seite 4922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4922
                   Abschnitt 1
         Allgemeine Bestimmungen

                          §1
          Anwendungsbereich; Grundsatz
   (1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen
für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegen-
über Verbrauchern.
  (2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Leistungen von Gebietskörperschaften des öffent-
   lichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen
   handelt, für die Benutzungsgebühren oder privat-
   rechtliche Entgelte zu entrichten sind;

2. Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von

   Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;

3. mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen
   abgegeben werden;

4. Warenangebote bei Versteigerungen.
   (3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung ver-
pflichtet ist, hat diese
1. dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuord-
   nen sowie

2. leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut
   wahrnehmbar zu machen.

Angaben über Preise müssen der allgemeinen Ver-
kehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklar-
heit und Preiswahrheit entsprechen.

                          §2

               Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. „Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhän-
   gigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Um-
   satzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern
   für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität,
   Gas, Fernwärme oder Wasser;

2. „Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42
   Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3. „Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Um-
   satzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine
   Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;

4. „Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware
   einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
   Preisbestandteile;
5. „lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Un-
   ternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch
   die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung
   abgemessen wird;

6. „offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des
   § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgeset-
   zes;

7. „Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser
   Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jewei-
   lige Umverpackung abgefüllt wird;
8. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Per-
   son im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Ge-
   setzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der
   Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
   (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-

  setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) ge-
  ändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden
  Fassung;
9. „Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des
   § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

                   Abschnitt 2
              Grundvorschriften

                         §3
      Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises

  (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder
Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder

Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von

Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.

   (2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung
entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungsein-
heit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich
die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den an-
gegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen
werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung
entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenste-
hen.

  (3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis
hervorzuheben.

                         §4
       Pflicht zur Angabe des Grundpreises

   (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in
Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Ver-
kaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Vo-
lumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter
dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe
von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch
den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar
und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grund-
preises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem
Gesamtpreis identisch ist.

  (2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware
nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet
oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrau-
chern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich
den Grundpreis anzugeben.

  (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolu-
   men von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter
   verfügen;

2. Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthal-
   ten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt
   sind;

3. Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbe-
   sondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern,
   sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbeson-
   dere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen
   auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden,
   bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege
   der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Wa-
   rensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems
   bezogen wird;
BGBl. 2021, Seite 4923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4923
4. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angebo-
   ten werden;
5. Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautoma-
   ten angeboten werden;

6. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis
   25 Gramm;

7. kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung

   oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der

   Nägel dienen;

8. Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindes-
   tens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70
   Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.

                          §5

                   Mengeneinheit
         für die Angabe des Grundpreises

   (1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils
1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Qua-
dratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in
Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und
mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden,
ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwen-
den, die der allgemeinen Verkehrsauffassung ent-
spricht.

   (2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebote-
ner loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grund-
preis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffas-
sung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Li-
ter oder 100 Milliliter zu verwenden.
   (3) Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger
loser Ware kann abweichend von der allgemeinen Ver-
kehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach
Absatz 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben
werden.
   (4) Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzu-
geben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Ab-
tropfgewicht zu beziehen.

  (5) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengenein-

heit für den Grundpreis eine übliche Anwendung ver-

wendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reini-

gungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die
Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge an-
gegeben ist.

                          §6

      Preisangaben bei Fernabsatzverträgen
  (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder
Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages
anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2
und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzuge-
ben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten
   Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbe-
   standteile enthalten und
2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
   oder sonstige Kosten anfallen.

  (2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versand-
kosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe an-
zugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im
Voraus berechnet werden können.

   (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und
Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten
Verträge.

                          §7

             Rückerstattbare Sicherheit

  Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder

Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbe-

sondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben
dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen ein-
zubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu
entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des
Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.

                          §8

               Preisangaben mit
    Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen

  (1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungs-
vorbehalt ist nur zulässig
1. bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leis-
   tungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen,
   soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und
   Leistungsfristen angegeben werden, oder

2. bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von
   Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
   (2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in
Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Rei-
sepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250
§ 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche geändert werden.

                          §9
                 Preisermäßigungen
  (1) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtprei-
ses oder Grundpreises gilt nicht bei

1. individuellen Preisermäßigungen;

2. nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch

   Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemach-

   ten generellen Preisermäßigungen;

3. schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer
   Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis we-
   gen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder
   eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabge-
   setzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter
   Weise kenntlich gemacht wird.
   (2) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises
gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder
-volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche
mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Ge-
samtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozent-
satz ermäßigt wird.

                   Abschnitt 3
         Besondere Bestimmungen

                         § 10

              Preisangaben im Handel
   (1) Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmit-
telbar entnommen werden können, anbietet, hat die
BGBl. 2021, Seite 4924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4924
Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Wa-
ren auszuzeichnen. Satz 1 gilt auch für das sichtbare
Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Ver-
kaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Re-
galen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise.
  (2) Wer Verbrauchern Waren nicht unter den in Ab-
satz 1 genannten Voraussetzungen im Verkaufsraum
anbietet, hat diese Waren durch Preisschilder, Be-
schriftung der Ware, Anbringung oder Auslage von
Preisverzeichnissen oder Beschriftung der Behältnisse
oder Regale, in denen sich die Waren befinden, aus-
zuzeichnen.
   (3) Wer Waren nach Musterbüchern anbietet, hat
diese Waren durch Angabe der Preise für die Verkaufs-
einheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preis-
schildern oder in Preisverzeichnissen auszuzeichnen.
   (4) Wer Waren nach Katalogen oder Warenlisten
oder auf Bildschirmen anbietet, hat diese Waren durch
unmittelbare Angabe der Preise bei den Abbildungen
oder Beschreibungen der Waren oder in Preisverzeich-
nissen, die mit den Katalogen oder Warenlisten im Zu-
sammenhang stehen, auszuzeichnen.

  (5) Wer Waren anbietet, deren Preise üblicherweise
auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen be-
messen werden, hat Preisverzeichnisse nach Maßgabe

des § 12 Absatz 1 und 2 aufzustellen und bekannt zu

machen.

  (6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf

1. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiqui-
   täten im Sinne des Kapitels 97 des Anhangs I der
   Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
   23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
   Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
   (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch

   die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 (ABl.

   L 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist;

2. Waren, die in Werbevorführungen angeboten wer-
   den, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren
   Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des

   Kaufvertrags genannt wird;

3. Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland,
   Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.

                          § 11

          Zusätzliche Preisangabenpflicht
         bei Preisermäßigungen für Waren

   (1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflich-
tet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekannt-
gabe einer Preisermäßigung für eine Ware den nied-
rigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der
letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßi-
gung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

   (2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung
ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises
einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßi-
gung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 an-
gegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen
Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese
Ware angewendet wurde.

  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundprei-
ses Verpflichtete.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekannt-
gabe von
1. individuellen Preisermäßigungen oder
2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren
   oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der gefor-
   derte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Ver-
   derbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit
   herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in
   geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

                         § 12
            Preisangaben für Leistungen
  (1) Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, hat ein
Preisverzeichnis über die Preise für seine wesentlichen
Leistungen oder über seine Verrechnungssätze nach
Maßgabe der Sätze 2 bis 4 aufzustellen. Soweit üblich,
können für Leistungen Stundensätze, Kilometersätze
und andere Verrechnungssätze angegeben werden.
Diese müssen alle Leistungselemente einschließlich
der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Material-
kosten können in die Verrechnungssätze einbezogen
werden.

  (2) Das Preisverzeichnis nach Absatz 1 ist in den

Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leis-

tungsangebots anzubringen. Ist ein Schaufenster oder
Schaukasten vorhanden, ist es auch dort anzubringen.
Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Han-
delsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen
der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen. Ist
das Anbringen des Preisverzeichnisses wegen des
Umfangs nicht zumutbar, so ist es zur Einsichtnahme
am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten.

  (3) Wer eine Leistung über Bildschirmanzeige

erbringt und nach Einheiten berechnet, hat eine geson-

derte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nut-
zung unentgeltlich anzubieten.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf

1. Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schrift-

   lichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen
   erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt
   sind;
2. künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische
   Leistungen, sofern diese Leistungen nicht in Kon-
   zertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Institu-
   ten oder dergleichen erbracht werden;

3. Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsver-
   ordnungen die Angabe von Preisen besonders ge-
   regelt ist.

                         § 13
       Gaststätten, Beherbergungsbetriebe

   (1) Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben
Speisen oder Getränke anbietet, hat deren Preise in
einem Preisverzeichnis anzugeben. Wer Speisen und
Getränke sichtbar ausstellt oder Speisen und Getränke
zur unmittelbaren Entnahme anbietet, hat diese wäh-
rend des Angebotes durch Preisschilder oder Beschrif-
tung der Ware auszuzeichnen. Werden Speisen und
Getränke nach Satz 2 angeboten, kann die Preisan-
BGBl. 2021, Seite 4925 — Originalseite als Abbildung
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gabe alternativ auch nach Satz 1 erfolgen. § 11 ist
nicht anzuwenden auf die Bekanntgabe von Preiser-
mäßigungen in Betrieben nach diesem Absatz.
   (2) Die Preisverzeichnisse sind zum Zeitpunkt des

Angebotes entweder gut lesbar anzubringen, auf

Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegen-

nahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der

Abrechnung der Bestellung vorzulegen. Neben dem
Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzu-
bringen, aus dem die Preise für die wesentlichen an-
gebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist
der Gaststättenbetrieb Teil eines anderen Betriebes,
so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am
Eingang des Gaststättenteils.

   (3) Wer in Beherbergungsbetrieben Zimmer anbie-
tet, hat beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des
Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis an-
zubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im
Wesentlichen angebotenen Zimmer ersichtlich sind.
Satz 1 ist im Fall des Angebots eines Frühstückes für
den Frühstückspreis entsprechend anzuwenden.

  (4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrie-
ben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden,
so ist der bei Benutzung geforderte Preis in den Preis-
verzeichnissen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 an-
zugeben.
  (5) Die in den Preisverzeichnissen nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 aufgeführten Preise müssen das Bedie-
nungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen.

                         § 14
     Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser

   (1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Elektrizität,
Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden an-
bietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Ver-
brauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den
Arbeits- oder Mengenpreis im Angebot oder in der
Werbung anzugeben.
   (2) Wer an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt
Verbrauchern das punktuelle Aufladen von elektrisch
betriebenen Fahrzeugen nach der Ladesäulenverord-
nung anbietet, hat beim Einsatz eines für das punk-
tuelle Aufladen vorgesehenen Bezahlverfahrens den
für den jeweiligen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis
an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe
anzugeben. Die Preisangabe hat mindestens zu erfol-
gen mittels
1. eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs,

2. einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes
   oder
3. einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen
   Webseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf
   dem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am
   Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hin-
   gewiesen wird.

Wird für das punktuelle Aufladen von Verbrauchern ein

webbasiertes System verwendet, so hat der Anbieter
den Arbeitspreis für das punktuelle Laden über dieses
webbasierte System spätestens vor dem Start des
Ladevorgangs anzugeben.
   (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 zusätz-
lich leistungsabhängige oder nicht verbrauchsabhän-

gige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer
Nähe der Angabe des Arbeits- oder Mengenpreises
oder des Ladepunktes anzugeben.

  (4) Als Mengeneinheit ist für die Angabe des

Arbeitspreises bei Elektrizität, Gas und Fernwärme

1 Kilowattstunde und für die Angabe des Mengenprei-

ses bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden.

                           § 15

                Tankstellen, Parkplätze

   (1) Wer an einer Tankstelle Kraftstoffe anbietet, hat
die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie deut-
lich lesbar für Kraftfahrer sind, die

1. auf der Straße heranfahren oder

2. auf Bundesautobahnen in den Tankstellenbereich
   einfahren.

Satz 1 gilt nicht für die Preise von Kraftstoffmischun-
gen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.

  (2) Wer für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat
Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder
bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat zum Zeit-
punkt des Angebotes am Anfang der Zufahrt ein Preis-
verzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm gefor-
derten Preise ersichtlich sind.

                     Abschnitt 4

               Bestimmungen
         zu Finanzdienstleistungen

                           § 16

                 Verbraucherdarlehen
   (1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Ver-
braucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Ab-
sätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des
Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausge-
drückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehens-
betrags, soweit zutreffend, einschließlich der Kosten
gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, anzugeben und
als effektiven Jahreszins zu bezeichnen.

   (2) Der effektive Jahreszins ist mit der in der Anlage
angegebenen mathematischen Formel und nach den in
der Anlage zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu be-
rechnen. Bei der Berechnung des effektiven Jahres-
zinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der
Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeit-
raum gilt und dass Darlehensgeber und Verbraucher
ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehens-
vertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen

nachkommen.

   (3) In die Berechnung des effektiven Jahreszinses
sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu ent-
richtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einzube-
ziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit
dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat
BGBl. 2021, Seite 4926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4926
und die dem Darlehensgeber bekannt sind. Zu den
sonstigen Kosten nach Satz 1 gehören:
1. Kosten für die Vermittlung des Verbraucherdarle-
   hens;

2. Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezi-
   fischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines
   Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf die-
   sem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehens-
   beträge in Anspruch genommen werden können,
   sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn
   die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraus-
   setzung dafür ist, dass das Verbraucherdarlehen
   überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertrags-
   bedingungen gewährt wird;
3. Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine
   solche Bewertung für die Gewährung des Verbrau-
   cherdarlehens erforderlich ist.
  (4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkosten ein-

zubeziehen sind:

1. Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung sei-
   ner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarle-
   hensvertrag zu tragen sind;

2. Kosten für solche Versicherungen und für solche
   anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung
   für die Verbraucherdarlehensvergabe überhaupt
   oder zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen
   sind;
3. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom
   Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienst-
   leistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es
   sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensge-
   schäft handelt;
4. Gebühren für die Eintragung der Eigentumsüber-
   tragung oder der Übertragung eines grundstücks-
   gleichen Rechts in das Grundbuch;

5. Notarkosten.

   (5) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger
in die Berechnung des effektiven Jahreszinses ein-
zubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlen-
mäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des
effektiven Jahreszinses nicht möglich, so wird bei der

Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der
Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an
der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum
Ende des Verbraucherdarlehensvertrags gelten.
  (6) Soweit die in der Anlage niedergelegten Annah-
men zutreffend sind, sind diese bei der Berechnung
des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen.

   (7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inan-

spruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines
Versicherungsvertrags oder allgemein einer Mitglied-
schaft, zwingende Voraussetzung dafür, dass das
Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorge-
sehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und kön-
nen die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus

bestimmt werden, so ist in klarer, eindeutiger und auf-

fallender Art und Weise darauf hinzuweisen,

1. dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertra-
   ges über die Nebenleistung besteht und
2. wie hoch der effektive Jahreszins des Verbraucher-
   darlehens ist.

   (8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des
effektiven Jahreszinses davon auszugehen, dass im
Zeitpunkt der Auszahlung des Verbraucherdarlehens
das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist.
Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der
Teil zu berücksichtigen, der auf den Verbraucherdarle-
hensanteil der Bausparvertragssumme entfällt. Bei
Verbraucherdarlehen, die der Vor- oder Zwischenfinan-
zierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bau-
sparverträgen dienen und deren preisbestimmende
Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als
Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die
sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge
gleicher Art ergeben. Bei vor- oder zwischenfinanzier-
ten Bausparverträgen nach Satz 3 ist für das Gesamt-
produkt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen
und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die
Gesamtlaufzeit anzugeben.

                           § 17

         Werbung für Verbraucherdarlehen

   (1) Jegliche Kommunikation für Werbe- und Marke-
tingzwecke, die Verbraucherdarlehen betrifft, hat den
Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit zu genügen
und darf nicht irreführend sein. Insbesondere sind For-
mulierungen unzulässig, die bei Verbrauchern falsche
Erwartungen wecken über die Kosten eines Verbrau-
cherdarlehens oder in Bezug auf die Möglichkeit, ein
Verbraucherdarlehen zu erhalten.
   (2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen
oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt,
hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art und
Weise anzugeben:
1. die Identität und Anschrift des Darlehensgebers
   oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers,

2. den Nettodarlehensbetrag,

3. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um
   einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um
   eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzel-
   heiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die
   Gesamtkosten einbezogenen Kosten,

4. den effektiven Jahreszins.

In der Werbung ist der effektive Jahreszins mindestens
genauso hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz.
  (3) In der Werbung nach Absatz 2 sind ferner, so-
weit zutreffend, folgende Angaben zu machen:
1. der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,

2. die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,

3. die Höhe der Raten,

4. die Anzahl der Raten,
5. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen der Hinweis,
   dass der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein
   Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird,

6. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremd-

   währung ein Warnhinweis, dass sich mögliche

   Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom
   Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags auswir-
   ken könnten.
   (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben
sind mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 Satz 1
BGBl. 2021, Seite 4927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4927
Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit einem
Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels
muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins
ausgehen, von dem der Werbende erwarten darf, dass
mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung
zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen
oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abge-
schlossen werden.
   (5) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Ver-
sicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere
Zusatzleistungen und können die Kosten für diesen
Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die
Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und
verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle
zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.

  (6) Die Informationen nach den Absätzen 2, 3 und 5
müssen in Abhängigkeit vom Medium, das für die Wer-
bung gewählt wird, akustisch gut verständlich oder
deutlich lesbar sein.
   (7) Auf   Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
nach § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 6 nicht an-
wendbar.

                         § 18
            Überziehungsmöglichkeiten
   Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Dar-
lehensgeber statt des effektiven Jahreszinses den Soll-
zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzu-

geben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und

der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weite-

ren Kosten verlangt.

                         § 19
          Entgeltliche Finanzierungshilfen
  Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend
anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Ver-

braucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder
eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne
des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.

                    Abschnitt 5

            Ordnungswidrigkeiten

                          § 20
                Ordnungswidrigkeiten

  Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 3 Ab-
   satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder
   Absatz 3, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
   satz 2, § 6 Absatz 1 oder 2, § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1
   Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen
   § 10 Absatz 2, 3 oder 4, § 11 Absatz 1, auch in Ver-
   bindung mit Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1
   oder Absatz 4, § 14 Absatz 1, 2 oder 3, § 15 Absatz 1
   Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
   Absatz 3, oder entgegen § 18 eine Angabe oder
   Auszeichnung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
   ständig macht,
2. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung
   mit § 10 Absatz 5, ein Preisverzeichnis nicht, nicht
   richtig oder nicht vollständig bereithält,

3. entgegen § 12 Absatz 3 ein Angebot nicht, nicht

   richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-

   schriebenen Weise macht,

4. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 ein Preisverzeichnis
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig vorlegt oder
5. entgegen § 16 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht
   richtig oder nicht vollständig gibt.
BGBl. 2021, Seite 4928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4928


Anlage
(zu § 16)

                                   Berechnung des effektiven Jahreszinses
1. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträgen einer-
   seits und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits.
   Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rech-
   nerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Verbraucher-
   darlehens-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung,
   Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits aus:


                                                         
   Hierbei ist
   – X der effektive Jahreszins;
   – m die laufende Nummer des letzten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags;
   – k die laufende Nummer eines Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m;
   – Ck die Höhe des Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;
   – tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Verbraucherdarlehens-
     vergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Verbraucherdarlehens-
     Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;
   – m' die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
   – l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
   – Dl der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
   – sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruch-
     nahme des ersten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-,
     Zins- oder Kostenzahlung.

   Anmerkungen:
   a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise
      gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
   b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Verbraucherdarlehensbetrags.
   c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde
      gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmo-
      nate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr
      handelt oder nicht.
       Können die Zeiträume zwischen den in den Berechnungen verwendeten Zeitpunkten nicht als ganze Zahl
       von Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl eines dieser Zeitab-
       schnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen auszudrücken. Bei der Verwendung von Tagen
       aa) werden alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertage gezählt;
       bb) werden gleich lange Zeitabschnitte und dann Tage bis zur Inanspruchnahme des ersten Verbraucher-
           darlehensbetrags zurückgezählt;
       cc) wird die Länge des in Tagen bemessenen Zeitabschnitts ohne den ersten und einschließlich des letzten
           Tages berechnet und in Jahren ausgedrückt, indem dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von Tagen
           des gesamten Jahres (365 oder 366 Tage), zurückgezählt ab dem letzten Tag bis zum gleichen Tag des
           Vorjahres, geteilt wird.
   d) Das Rechenergebnis wird auf zwei Dezimalstellen genau angegeben. Ist die Ziffer der dritten Dezimalstelle
      größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den Wert 1.
   e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des
      Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für
      Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren, stehen:


                                                   
       dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert gleich Null sein muss, damit die
       Gleichheit zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt.

BGBl. 2021, Seite 4929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4929

2. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:
  a) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag freigestellt, wann er das Verbraucherdarlehen
     in Anspruch nehmen will, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als sofort in voller Höhe in Anspruch
     genommen.
  b) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag generell freigestellt, wann er das Verbraucher-
     darlehen in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug
     auf Verbraucherdarlehensbetrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu
     dem im Verbraucherdarlehensvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden
     Beschränkungen in Anspruch genommen.
  c) Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen
     Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu den höchsten Kosten
     und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten,
     die bei dieser Art von Verbraucherdarlehensverträgen am häufigsten vorkommt.
  d) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die
     gesamte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überzie-
     hungsmöglichkeit nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme
     auszugehen, dass die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags drei Monate beträgt.
  e) Bei einem Überbrückungsdarlehen gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die
     gesamte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Laufzeit des Verbrau-
     cherdarlehensvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der An-
     nahme ausgegangen, dass sie 12 Monate beträgt.
  f) Bei einem unbefristeten Verbraucherdarlehensvertrag, der weder eine Überziehungsmöglichkeit noch ein
     Überbrückungsdarlehen beinhaltet, wird angenommen, dass
     aa) das Verbraucherdarlehen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen für einen Zeitraum von 20 Jah-
         ren ab der ersten Inanspruchnahme gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers
         der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind; bei Allgemein-Verbraucherdar-
         lehensverträgen, die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung von Rechten an Immobilien bestimmt sind
         oder bei denen das Verbraucherdarlehen im Rahmen von Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder
         Kreditkarten in Anspruch genommen wird, dieser Zeitraum ein Jahr beträgt und dass mit der letzten
         Zahlung des Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind;
     bb) der Verbraucherdarlehensbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach
         dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme, zurückgezahlt wird; muss der Verbraucherdarlehensbetrag
         jedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt
         werden, so ist anzunehmen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten Ver-
         braucherdarlehensbetrags durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres stattfinden; Zinsen und sons-
         tige Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach den Be-
         stimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags festgelegt.
     Als unbefristete Verbraucherdarlehensverträge gelten für die Zwecke dieses Buchstabens Verbraucherdar-
     lehensverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher Verbraucherdarlehen, bei denen der Verbraucher-
     darlehensbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann
     aber erneut in Anspruch genommen werden kann.
  g) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten beinhalten noch Überbrückungs-
     darlehen, Verbraucherdarlehensverträge mit Wertbeteiligung, Eventualverpflichtungen oder Garantien sind,
     und bei unbefristeten Verbraucherdarlehensverträgen (siehe die Annahmen unter den Buchstaben d, e, f, l
     und m) gilt Folgendes:
     aa) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht
         feststellen, so ist anzunehmen, dass die Rückzahlung zu dem im Verbraucherdarlehensvertrag genann-
         ten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt.
     bb) Lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme und der ersten vom Verbraucher zu
         leistenden Zahlung nicht feststellen, so wird der kürzest mögliche Zeitraum angenommen.
     cc) Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags nicht bekannt, so ist anzunehmen,
         dass das Verbraucherdarlehen erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde, der sich aus
         dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen diesem Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Ver-
         braucher zu leistenden Zahlung ergibt.
  h) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht anhand des
     Verbraucherdarlehensvertrags oder der Annahmen nach den Buchstaben d, e, f, g, l oder m feststellen, so
     ist anzunehmen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Darlehensgeber bestimmten Fristen
     und Bedingungen erfolgt, und dass, falls diese nicht bekannt sind,
     aa) die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen,
     bb) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss
         des Verbraucherdarlehensvertrags erfolgen,

BGBl. 2021, Seite 4930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4930

       cc) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, begin-
           nend mit der ersten Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen, und es sich, falls die Höhe
           dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt,
       dd) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind.
  i) Ist keine Verbraucherdarlehensobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten
     Verbraucherdarlehens 170 000 EUR beträgt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Eventualver-
     pflichtungen noch Garantien sind und die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung eines Rechts an Wohn-
     immobilien oder Grundstücken bestimmt sind, sowie bei Überziehungsmöglichkeiten, Debit-Karten mit Zah-
     lungsaufschub oder Kreditkarten ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten Verbraucherdarle-
     hens 1 500 EUR beträgt.
  j) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so
     sind während der gesamten Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags der höchste Sollzinssatz und die
     höchsten Kosten anzunehmen.
  k) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart
     wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Ab-
     ständen nach einem vereinbarten Indikator oder einem internen Referenzzinssatz angepasst wird, wird bei
     der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem
     Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators
     oder des internen Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt, die
     Höhe des festen Sollzinssatzes jedoch nicht unterschreitet.
  l) Bei Eventualverpflichtungen oder Garantien wird angenommen, dass das gesamte Verbraucherdarlehen
     zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte als einmaliger Betrag vollständig in Anspruch genommen
     wird:
       aa) zum letztzulässigen Zeitpunkt nach dem Verbraucherdarlehensvertrag, welcher die potenzielle Quelle
           der Eventualverbindlichkeit oder Garantie ist, oder
       bb) bei einem Roll-over-Verbraucherdarlehensvertrag am Ende der ersten Zinsperiode vor der Erneuerung
           der Vereinbarung.
  m) Bei Verbraucherdarlehensverträgen mit Wertbeteiligung wird angenommen, dass
       aa) die Zahlungen der Verbraucher zu den letzten nach dem Verbraucherdarlehensvertrag möglichen Zeit-
           punkten geleistet werden;
       bb) die prozentuale Wertsteigerung der Immobilie, die die Sicherheit für den Vertrag darstellt, und ein in dem
           Vertrag genannter Inflationsindex ein Prozentsatz ist, der – je nachdem, welcher Satz höher ist – dem
           aktuellen Inflationsziel der Zentralbank oder der Höhe der Inflation in dem Mitgliedstaat, in dem die
           Immobilie belegen ist, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem
           Wert 0 %, falls diese Prozentsätze negativ sind, entspricht.

BGBl. 2021, Seite 4931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4931

                                        Artikel 2
                                   Folgeänderungen
       (1) § 6 der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli
     2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. Juni
     2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
     1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1 der Preisangabenverordnung in
        der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
        die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I
        S. 3642) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Preis-
        angabenverordnung“ ersetzt.
     2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 16 Ab-
        satz 4“ ersetzt.
        (2) In § 4 Absatz 2 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
     vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), die durch Artikel 79 des Gesetzes vom
     10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter „die
     Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung
     der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch
     Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist,
     in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „die Verbraucher im Sinne
     des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind“ ersetzt.

                                        Artikel 3
                            Inkrafttreten; Außerkrafttreten
       Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preis-
     angabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober
     2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli
     2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, außer Kraft.



       Der Bundesrat hat zugestimmt.


       Berlin, den 12. November 2021

                               Die Bundeskanzlerin
                                 Dr. A n g e l a M e r k e l

                              Der Bundesminister
                          für Wirtschaft und Energie
                                Peter Altmaier

                      Der Bundesminister der Finanzen
                                Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4921. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 425a941ca009ed3a….