Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4921
BGBl. 2021 I S. 4921 · 51.323 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Novellierung der Preisangabenverordnung1
Vom 12. November 2021
Es verordnen auf Grund
– des § 6c der Gewerbeordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I
S. 202), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli
2009 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden ist, die Bun-
desregierung,
– des § 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember
1984 (BGBl. I S. 1429), der zuletzt durch Artikel 296
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministe-
rium für Wirtschaft und Energie,
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung
– der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher
bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse
(ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27),
– der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektro-
nischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. L 178 vom
17.7.2000, S. 1),
– der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im
binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen
und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG
des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verord-
nung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22),
– der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnen-
markt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36),
– der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnen-
markt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG,
2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie
97/5/EG (ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1),
– der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur
Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom
22.5.2008, S. 66),
– der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur
Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richt-
linie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und
der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64),
– der Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November
2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen
Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses (ABl.
L 296 vom 15.11.2011, S. 35),
– der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge
für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG
und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
L 60 vom 28.2.2014, S. 34),
– der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und ver-
bundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
90/314/EWG des Rates (ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1),
– der Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie
93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG
und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur
besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucher-
schutzvorschriften der Union (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7).
– des § 6 Satz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizie-
rungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310,
1322), der zuletzt durch Artikel 450 der Verordnung
vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, das Bundesministerium der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales und dem Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz:
Artikel 1
Preisangabenverordnung
(PAngV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich; Grundsatz
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Grundvorschriften
§ 3 Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
§ 4 Pflicht zur Angabe des Grundpreises
§ 5 Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises
§ 6 Preisangaben bei Fernabsatzverträgen
§ 7 Rückerstattbare Sicherheit
§ 8 Preisangaben mit Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderun-
gen
§ 9 Preisermäßigungen
Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen
§ 10 Preisangaben im Handel
§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für
Waren
§ 12 Preisangaben für Leistungen
§ 13 Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
§ 14 Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser
§ 15 Tankstellen, Parkplätze
Abschnitt 4
Bestimmungen zu Finanzdienstleistungen
§ 16 Verbraucherdarlehen
§ 17 Werbung für Verbraucherdarlehen
§ 18 Überziehungsmöglichkeiten
§ 19 Entgeltliche Finanzierungshilfen
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
Anlage: Berechnung des effektiven Jahreszinses

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§1
Anwendungsbereich; Grundsatz
(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen
für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegen-
über Verbrauchern.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
1. Leistungen von Gebietskörperschaften des öffent-
lichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen
handelt, für die Benutzungsgebühren oder privat-
rechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2. Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von
Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3. mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen
abgegeben werden;
4. Warenangebote bei Versteigerungen.
(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung ver-
pflichtet ist, hat diese
1. dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuord-
nen sowie
2. leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut
wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Ver-
kehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklar-
heit und Preiswahrheit entsprechen.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. „Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhän-
gigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Um-
satzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern
für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität,
Gas, Fernwärme oder Wasser;
2. „Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;
3. „Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Um-
satzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine
Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;
4. „Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware
einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile;
5. „lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Un-
ternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch
die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung
abgemessen wird;
6. „offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des
§ 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgeset-
zes;
7. „Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser
Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jewei-
lige Umverpackung abgefüllt wird;
8. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Per-
son im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Ge-
setzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-
setzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) ge-
ändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden
Fassung;
9. „Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des
§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Abschnitt 2
Grundvorschriften
§3
Pflicht zur Angabe des Gesamtpreises
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder
Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder
Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von
Preisen wirbt, hat die Gesamtpreise anzugeben.
(2) Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung
entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungsein-
heit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich
die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den an-
gegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen
werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung
entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenste-
hen.
(3) Wird ein Preis aufgegliedert, ist der Gesamtpreis
hervorzuheben.
§4
Pflicht zur Angabe des Grundpreises
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren in
Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Ver-
kaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Vo-
lumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter
dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe
von Preisen wirbt, hat neben dem Gesamtpreis auch
den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar
und gut lesbar anzugeben. Auf die Angabe des Grund-
preises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem
Gesamtpreis identisch ist.
(2) Wer als Unternehmer Verbrauchern lose Ware
nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet
oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrau-
chern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich
den Grundpreis anzugeben.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf
1. Waren, die über ein Nenngewicht oder Nennvolu-
men von weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter
verfügen;
2. Waren, die verschiedenartige Erzeugnisse enthal-
ten, die nicht miteinander vermischt oder vermengt
sind;
3. Waren, die von kleinen Direktvermarktern, insbe-
sondere Hofläden, Winzerbetrieben oder Imkern,
sowie kleinen Einzelhandelsgeschäften, insbeson-
dere Kiosken, mobilen Verkaufsstellen oder Ständen
auf Märkten oder Volksfesten, angeboten werden,
bei denen die Warenausgabe überwiegend im Wege
der Bedienung erfolgt, es sei denn, dass das Wa-
rensortiment im Rahmen eines Vertriebssystems
bezogen wird;

4. Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angebo-
ten werden;
5. Waren, die in Getränke- und Verpflegungsautoma-
ten angeboten werden;
6. Kau- und Schnupftabak mit einem Nenngewicht bis
25 Gramm;
7. kosmetische Mittel, die ausschließlich der Färbung
oder Verschönerung der Haut, des Haares oder der
Nägel dienen;
8. Parfüms und parfümierte Duftwässer, die mindes-
tens 3 Volumenprozent Duftöl und mindestens 70
Volumenprozent reinen Ethylalkohol enthalten.
§5
Mengeneinheit
für die Angabe des Grundpreises
(1) Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils
1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Qua-
dratmeter der Ware. Bei Waren, die üblicherweise in
Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und
mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden,
ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwen-
den, die der allgemeinen Verkehrsauffassung ent-
spricht.
(2) Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebote-
ner loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grund-
preis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffas-
sung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Li-
ter oder 100 Milliliter zu verwenden.
(3) Bei zur Selbstabfüllung angebotener flüssiger
loser Ware kann abweichend von der allgemeinen Ver-
kehrsauffassung zusätzlich zum Grundpreis nach
Absatz 2 der Grundpreis nach Gewicht angegeben
werden.
(4) Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzu-
geben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Ab-
tropfgewicht zu beziehen.
(5) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengenein-
heit für den Grundpreis eine übliche Anwendung ver-
wendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reini-
gungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die
Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge an-
gegeben ist.
§6
Preisangaben bei Fernabsatzverträgen
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Waren oder
Leistungen zum Abschluss eines Fernabsatzvertrages
anbietet, hat zusätzlich zu den nach § 3 Absatz 1 und 2
und § 4 Absatz 1 und 2 verlangten Angaben anzuge-
ben,
1. dass die für Waren oder Leistungen geforderten
Preise die Umsatzsteuer und sonstige Preisbe-
standteile enthalten und
2. ob zusätzlich Fracht-, Liefer- oder Versandkosten
oder sonstige Kosten anfallen.
(2) Fallen zusätzliche Fracht-, Liefer- oder Versand-
kosten oder sonstige Kosten an, so ist deren Höhe an-
zugeben, soweit diese Kosten vernünftigerweise im
Voraus berechnet werden können.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
die in § 312 Absatz 2 Nummer 2, 3, 6, 9 und 10 und
Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten
Verträge.
§7
Rückerstattbare Sicherheit
Wer neben dem Gesamtpreis für eine Ware oder
Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert, insbe-
sondere einen Pfandbetrag, hat deren Höhe neben
dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen ein-
zubeziehen. Der für die rückerstattbare Sicherheit zu
entrichtende Betrag hat bei der Berechnung des
Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.
§8
Preisangaben mit
Änderungsvorbehalt; Reisepreisänderungen
(1) Die Angabe von Preisen mit einem Änderungs-
vorbehalt ist nur zulässig
1. bei Waren oder Leistungen, für die Liefer- oder Leis-
tungsfristen von mehr als vier Monaten bestehen,
soweit zugleich die voraussichtlichen Liefer- und
Leistungsfristen angegeben werden, oder
2. bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von
Dauerschuldverhältnissen erbracht werden.
(2) Der in der Werbung, auf der Webseite oder in
Prospekten eines Reiseveranstalters angegebene Rei-
sepreis darf nach Maßgabe des § 651d Absatz 3 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Artikels 250
§ 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche geändert werden.
§9
Preisermäßigungen
(1) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Gesamtprei-
ses oder Grundpreises gilt nicht bei
1. individuellen Preisermäßigungen;
2. nach Kalendertagen zeitlich begrenzten und durch
Werbung oder in sonstiger Weise bekannt gemach-
ten generellen Preisermäßigungen;
3. schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer
Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis we-
gen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder
eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabge-
setzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter
Weise kenntlich gemacht wird.
(2) Die Pflicht zur Angabe eines neuen Grundpreises
gilt nicht bei Waren ungleichen Nenngewichts oder
-volumens oder ungleicher Nennlänge oder -fläche
mit gleichem Grundpreis, wenn der geforderte Ge-
samtpreis um einen einheitlichen Betrag oder Prozent-
satz ermäßigt wird.
Abschnitt 3
Besondere Bestimmungen
§ 10
Preisangaben im Handel
(1) Wer Verbrauchern Waren, die von diesen unmit-
telbar entnommen werden können, anbietet, hat die

Waren durch Preisschilder oder Beschriftung der Wa-
ren auszuzeichnen. Satz 1 gilt auch für das sichtbare
Anbieten von Waren innerhalb oder außerhalb des Ver-
kaufsraumes in Schaufenstern, Schaukästen, auf Re-
galen, Verkaufsständen oder in sonstiger Weise.
(2) Wer Verbrauchern Waren nicht unter den in Ab-
satz 1 genannten Voraussetzungen im Verkaufsraum
anbietet, hat diese Waren durch Preisschilder, Be-
schriftung der Ware, Anbringung oder Auslage von
Preisverzeichnissen oder Beschriftung der Behältnisse
oder Regale, in denen sich die Waren befinden, aus-
zuzeichnen.
(3) Wer Waren nach Musterbüchern anbietet, hat
diese Waren durch Angabe der Preise für die Verkaufs-
einheit auf den Mustern oder damit verbundenen Preis-
schildern oder in Preisverzeichnissen auszuzeichnen.
(4) Wer Waren nach Katalogen oder Warenlisten
oder auf Bildschirmen anbietet, hat diese Waren durch
unmittelbare Angabe der Preise bei den Abbildungen
oder Beschreibungen der Waren oder in Preisverzeich-
nissen, die mit den Katalogen oder Warenlisten im Zu-
sammenhang stehen, auszuzeichnen.
(5) Wer Waren anbietet, deren Preise üblicherweise
auf Grund von Tarifen oder Gebührenregelungen be-
messen werden, hat Preisverzeichnisse nach Maßgabe
des § 12 Absatz 1 und 2 aufzustellen und bekannt zu
machen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden auf
1. Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiqui-
täten im Sinne des Kapitels 97 des Anhangs I der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1), die zuletzt durch
die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2159 (ABl.
L 431 vom 21.12.2020, S. 34) geändert worden ist;
2. Waren, die in Werbevorführungen angeboten wer-
den, sofern der Preis der jeweiligen Ware bei deren
Vorführung und unmittelbar vor Abschluss des
Kaufvertrags genannt wird;
3. Blumen und Pflanzen, die unmittelbar vom Freiland,
Treibbeet oder Treibhaus verkauft werden.
§ 11
Zusätzliche Preisangabenpflicht
bei Preisermäßigungen für Waren
(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflich-
tet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekannt-
gabe einer Preisermäßigung für eine Ware den nied-
rigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der
letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßi-
gung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.
(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung
ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises
einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßi-
gung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 an-
gegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen
Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese
Ware angewendet wurde.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundprei-
ses Verpflichtete.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekannt-
gabe von
1. individuellen Preisermäßigungen oder
2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren
oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der gefor-
derte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Ver-
derbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit
herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in
geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.
§ 12
Preisangaben für Leistungen
(1) Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, hat ein
Preisverzeichnis über die Preise für seine wesentlichen
Leistungen oder über seine Verrechnungssätze nach
Maßgabe der Sätze 2 bis 4 aufzustellen. Soweit üblich,
können für Leistungen Stundensätze, Kilometersätze
und andere Verrechnungssätze angegeben werden.
Diese müssen alle Leistungselemente einschließlich
der anteiligen Umsatzsteuer enthalten. Die Material-
kosten können in die Verrechnungssätze einbezogen
werden.
(2) Das Preisverzeichnis nach Absatz 1 ist in den
Geschäftsräumen oder am sonstigen Ort des Leis-
tungsangebots anzubringen. Ist ein Schaufenster oder
Schaukasten vorhanden, ist es auch dort anzubringen.
Werden die Leistungen in Fachabteilungen von Han-
delsbetrieben angeboten, so genügt das Anbringen
der Preisverzeichnisse in den Fachabteilungen. Ist
das Anbringen des Preisverzeichnisses wegen des
Umfangs nicht zumutbar, so ist es zur Einsichtnahme
am Ort des Leistungsangebots bereitzuhalten.
(3) Wer eine Leistung über Bildschirmanzeige
erbringt und nach Einheiten berechnet, hat eine geson-
derte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nut-
zung unentgeltlich anzubieten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden auf
1. Leistungen, die üblicherweise aufgrund von schrift-
lichen Angeboten oder schriftlichen Voranschlägen
erbracht werden, die auf den Einzelfall abgestellt
sind;
2. künstlerische, wissenschaftliche und pädagogische
Leistungen, sofern diese Leistungen nicht in Kon-
zertsälen, Theatern, Filmtheatern, Schulen, Institu-
ten oder dergleichen erbracht werden;
3. Leistungen, bei denen in Gesetzen oder Rechtsver-
ordnungen die Angabe von Preisen besonders ge-
regelt ist.
§ 13
Gaststätten, Beherbergungsbetriebe
(1) Wer in Gaststätten und ähnlichen Betrieben
Speisen oder Getränke anbietet, hat deren Preise in
einem Preisverzeichnis anzugeben. Wer Speisen und
Getränke sichtbar ausstellt oder Speisen und Getränke
zur unmittelbaren Entnahme anbietet, hat diese wäh-
rend des Angebotes durch Preisschilder oder Beschrif-
tung der Ware auszuzeichnen. Werden Speisen und
Getränke nach Satz 2 angeboten, kann die Preisan-

gabe alternativ auch nach Satz 1 erfolgen. § 11 ist
nicht anzuwenden auf die Bekanntgabe von Preiser-
mäßigungen in Betrieben nach diesem Absatz.
(2) Die Preisverzeichnisse sind zum Zeitpunkt des
Angebotes entweder gut lesbar anzubringen, auf
Tischen auszulegen oder jedem Gast vor Entgegen-
nahme von Bestellungen und auf Verlangen bei der
Abrechnung der Bestellung vorzulegen. Neben dem
Eingang der Gaststätte ist ein Preisverzeichnis anzu-
bringen, aus dem die Preise für die wesentlichen an-
gebotenen Speisen und Getränke ersichtlich sind. Ist
der Gaststättenbetrieb Teil eines anderen Betriebes,
so genügt das Anbringen des Preisverzeichnisses am
Eingang des Gaststättenteils.
(3) Wer in Beherbergungsbetrieben Zimmer anbie-
tet, hat beim Eingang oder bei der Anmeldestelle des
Betriebes an gut sichtbarer Stelle ein Verzeichnis an-
zubringen oder auszulegen, aus dem die Preise der im
Wesentlichen angebotenen Zimmer ersichtlich sind.
Satz 1 ist im Fall des Angebots eines Frühstückes für
den Frühstückspreis entsprechend anzuwenden.
(4) Kann in Gaststätten- und Beherbergungsbetrie-
ben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden,
so ist der bei Benutzung geforderte Preis in den Preis-
verzeichnissen nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 an-
zugeben.
(5) Die in den Preisverzeichnissen nach den Ab-
sätzen 1 bis 3 aufgeführten Preise müssen das Bedie-
nungsgeld und alle sonstigen Zuschläge einschließen.
§ 14
Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser
(1) Wer als Unternehmer Verbrauchern Elektrizität,
Gas, Fernwärme oder Wasser leitungsgebunden an-
bietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Ver-
brauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat den
Arbeits- oder Mengenpreis im Angebot oder in der
Werbung anzugeben.
(2) Wer an einem öffentlich zugänglichen Ladepunkt
Verbrauchern das punktuelle Aufladen von elektrisch
betriebenen Fahrzeugen nach der Ladesäulenverord-
nung anbietet, hat beim Einsatz eines für das punk-
tuelle Aufladen vorgesehenen Bezahlverfahrens den
für den jeweiligen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis
an dem Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe
anzugeben. Die Preisangabe hat mindestens zu erfol-
gen mittels
1. eines Aufdrucks, Aufklebers oder Preisaushangs,
2. einer Anzeige auf einem Display des Ladepunktes
oder
3. einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen
Webseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf
dem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am
Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hin-
gewiesen wird.
Wird für das punktuelle Aufladen von Verbrauchern ein
webbasiertes System verwendet, so hat der Anbieter
den Arbeitspreis für das punktuelle Laden über dieses
webbasierte System spätestens vor dem Start des
Ladevorgangs anzugeben.
(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 zusätz-
lich leistungsabhängige oder nicht verbrauchsabhän-
gige Preise fordert, hat diese vollständig in unmittelbarer
Nähe der Angabe des Arbeits- oder Mengenpreises
oder des Ladepunktes anzugeben.
(4) Als Mengeneinheit ist für die Angabe des
Arbeitspreises bei Elektrizität, Gas und Fernwärme
1 Kilowattstunde und für die Angabe des Mengenprei-
ses bei Wasser 1 Kubikmeter zu verwenden.
§ 15
Tankstellen, Parkplätze
(1) Wer an einer Tankstelle Kraftstoffe anbietet, hat
die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie deut-
lich lesbar für Kraftfahrer sind, die
1. auf der Straße heranfahren oder
2. auf Bundesautobahnen in den Tankstellenbereich
einfahren.
Satz 1 gilt nicht für die Preise von Kraftstoffmischun-
gen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.
(2) Wer für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat
Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder
bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat zum Zeit-
punkt des Angebotes am Anfang der Zufahrt ein Preis-
verzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm gefor-
derten Preise ersichtlich sind.
Abschnitt 4
Bestimmungen
zu Finanzdienstleistungen
§ 16
Verbraucherdarlehen
(1) Wer als Unternehmer den Abschluss von Ver-
braucherdarlehen im Sinne des § 491 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anbietet, hat als Preis die nach den Ab-
sätzen 2 bis 6 und 8 berechneten Gesamtkosten des
Verbraucherdarlehens für den Verbraucher, ausge-
drückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehens-
betrags, soweit zutreffend, einschließlich der Kosten
gemäß Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, anzugeben und
als effektiven Jahreszins zu bezeichnen.
(2) Der effektive Jahreszins ist mit der in der Anlage
angegebenen mathematischen Formel und nach den in
der Anlage zugrunde gelegten Vorgehensweisen zu be-
rechnen. Bei der Berechnung des effektiven Jahres-
zinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der
Verbraucherdarlehensvertrag für den vereinbarten Zeit-
raum gilt und dass Darlehensgeber und Verbraucher
ihren Verpflichtungen zu den im Verbraucherdarlehens-
vertrag niedergelegten Bedingungen und Terminen
nachkommen.
(3) In die Berechnung des effektiven Jahreszinses
sind als Gesamtkosten die vom Verbraucher zu ent-
richtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einzube-
ziehen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit
dem Verbraucherdarlehensvertrag zu entrichten hat

und die dem Darlehensgeber bekannt sind. Zu den
sonstigen Kosten nach Satz 1 gehören:
1. Kosten für die Vermittlung des Verbraucherdarle-
hens;
2. Kosten für die Eröffnung und Führung eines spezi-
fischen Kontos, Kosten für die Verwendung eines
Zahlungsmittels, mit dem sowohl Geschäfte auf die-
sem Konto getätigt als auch Verbraucherdarlehens-
beträge in Anspruch genommen werden können,
sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte, wenn
die Eröffnung oder Führung eines Kontos Voraus-
setzung dafür ist, dass das Verbraucherdarlehen
überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertrags-
bedingungen gewährt wird;
3. Kosten für die Immobilienbewertung, sofern eine
solche Bewertung für die Gewährung des Verbrau-
cherdarlehens erforderlich ist.
(4) Nicht in die Berechnung der Gesamtkosten ein-
zubeziehen sind:
1. Kosten, die vom Verbraucher bei Nichterfüllung sei-
ner Verpflichtungen aus dem Verbraucherdarle-
hensvertrag zu tragen sind;
2. Kosten für solche Versicherungen und für solche
anderen Zusatzleistungen, die keine Voraussetzung
für die Verbraucherdarlehensvergabe überhaupt
oder zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen
sind;
3. Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die vom
Verbraucher beim Erwerb von Waren oder Dienst-
leistungen unabhängig davon zu tragen sind, ob es
sich um ein Bar- oder Verbraucherdarlehensge-
schäft handelt;
4. Gebühren für die Eintragung der Eigentumsüber-
tragung oder der Übertragung eines grundstücks-
gleichen Rechts in das Grundbuch;
5. Notarkosten.
(5) Ist eine Änderung des Zinssatzes oder sonstiger
in die Berechnung des effektiven Jahreszinses ein-
zubeziehender Kosten vorbehalten und ist ihre zahlen-
mäßige Bestimmung im Zeitpunkt der Berechnung des
effektiven Jahreszinses nicht möglich, so wird bei der
Berechnung von der Annahme ausgegangen, dass der
Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an
der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum
Ende des Verbraucherdarlehensvertrags gelten.
(6) Soweit die in der Anlage niedergelegten Annah-
men zutreffend sind, sind diese bei der Berechnung
des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen.
(7) Ist der Abschluss eines Vertrags über die Inan-
spruchnahme einer Nebenleistung, insbesondere eines
Versicherungsvertrags oder allgemein einer Mitglied-
schaft, zwingende Voraussetzung dafür, dass das
Verbraucherdarlehen überhaupt oder nach den vorge-
sehenen Vertragsbedingungen gewährt wird, und kön-
nen die Kosten der Nebenleistung nicht im Voraus
bestimmt werden, so ist in klarer, eindeutiger und auf-
fallender Art und Weise darauf hinzuweisen,
1. dass eine Verpflichtung zum Abschluss des Vertra-
ges über die Nebenleistung besteht und
2. wie hoch der effektive Jahreszins des Verbraucher-
darlehens ist.
(8) Bei Bauspardarlehen ist bei der Berechnung des
effektiven Jahreszinses davon auszugehen, dass im
Zeitpunkt der Auszahlung des Verbraucherdarlehens
das vertragliche Mindestsparguthaben angespart ist.
Von der Abschlussgebühr ist im Zweifel lediglich der
Teil zu berücksichtigen, der auf den Verbraucherdarle-
hensanteil der Bausparvertragssumme entfällt. Bei
Verbraucherdarlehen, die der Vor- oder Zwischenfinan-
zierung von Leistungen einer Bausparkasse aus Bau-
sparverträgen dienen und deren preisbestimmende
Faktoren bis zur Zuteilung unveränderbar sind, ist als
Laufzeit von den Zuteilungsfristen auszugehen, die
sich aus der Zielbewertungszahl für Bausparverträge
gleicher Art ergeben. Bei vor- oder zwischenfinanzier-
ten Bausparverträgen nach Satz 3 ist für das Gesamt-
produkt aus Vor- oder Zwischenfinanzierungsdarlehen
und Bausparvertrag der effektive Jahreszins für die
Gesamtlaufzeit anzugeben.
§ 17
Werbung für Verbraucherdarlehen
(1) Jegliche Kommunikation für Werbe- und Marke-
tingzwecke, die Verbraucherdarlehen betrifft, hat den
Kriterien der Redlichkeit und Eindeutigkeit zu genügen
und darf nicht irreführend sein. Insbesondere sind For-
mulierungen unzulässig, die bei Verbrauchern falsche
Erwartungen wecken über die Kosten eines Verbrau-
cherdarlehens oder in Bezug auf die Möglichkeit, ein
Verbraucherdarlehen zu erhalten.
(2) Wer gegenüber Verbrauchern für den Abschluss
eines Verbraucherdarlehensvertrags mit Zinssätzen
oder sonstigen Zahlen, die die Kosten betreffen, wirbt,
hat in klarer, eindeutiger und auffallender Art und
Weise anzugeben:
1. die Identität und Anschrift des Darlehensgebers
oder gegebenenfalls des Darlehensvermittlers,
2. den Nettodarlehensbetrag,
3. den Sollzinssatz und die Auskunft, ob es sich um
einen festen oder einen variablen Zinssatz oder um
eine Kombination aus beiden handelt, sowie Einzel-
heiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die
Gesamtkosten einbezogenen Kosten,
4. den effektiven Jahreszins.
In der Werbung ist der effektive Jahreszins mindestens
genauso hervorzuheben wie jeder andere Zinssatz.
(3) In der Werbung nach Absatz 2 sind ferner, so-
weit zutreffend, folgende Angaben zu machen:
1. der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag,
2. die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags,
3. die Höhe der Raten,
4. die Anzahl der Raten,
5. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen der Hinweis,
dass der Verbraucherdarlehensvertrag durch ein
Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird,
6. bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremd-
währung ein Warnhinweis, dass sich mögliche
Wechselkursschwankungen auf die Höhe des vom
Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrags auswir-
ken könnten.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Angaben
sind mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 2 Satz 1

Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 5 und 6 mit einem
Beispiel zu versehen. Bei der Auswahl des Beispiels
muss der Werbende von einem effektiven Jahreszins
ausgehen, von dem der Werbende erwarten darf, dass
mindestens zwei Drittel der auf Grund der Werbung
zustande kommenden Verträge zu dem angegebenen
oder einem niedrigeren effektiven Jahreszins abge-
schlossen werden.
(5) Verlangt der Werbende den Abschluss eines Ver-
sicherungsvertrags oder eines Vertrags über andere
Zusatzleistungen und können die Kosten für diesen
Vertrag nicht im Voraus bestimmt werden, ist auf die
Verpflichtung zum Abschluss dieses Vertrags klar und
verständlich an gestalterisch hervorgehobener Stelle
zusammen mit dem effektiven Jahreszins hinzuweisen.
(6) Die Informationen nach den Absätzen 2, 3 und 5
müssen in Abhängigkeit vom Medium, das für die Wer-
bung gewählt wird, akustisch gut verständlich oder
deutlich lesbar sein.
(7) Auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge
nach § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs sind die Absätze 2 bis 6 nicht an-
wendbar.
§ 18
Überziehungsmöglichkeiten
Bei Überziehungsmöglichkeiten im Sinne des § 504
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat der Dar-
lehensgeber statt des effektiven Jahreszinses den Soll-
zinssatz pro Jahr und die Zinsbelastungsperiode anzu-
geben, wenn diese nicht kürzer als drei Monate ist und
der Darlehensgeber außer den Sollzinsen keine weite-
ren Kosten verlangt.
§ 19
Entgeltliche Finanzierungshilfen
Die §§ 16 und 17 sind auf Verträge entsprechend
anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Ver-
braucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder
eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne
des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gewährt.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, § 3 Ab-
satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder
Absatz 3, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Ab-
satz 2, § 6 Absatz 1 oder 2, § 7 Satz 1, § 10 Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, entgegen
§ 10 Absatz 2, 3 oder 4, § 11 Absatz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 3, entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 4, § 14 Absatz 1, 2 oder 3, § 15 Absatz 1
Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 3, oder entgegen § 18 eine Angabe oder
Auszeichnung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig macht,
2. entgegen § 12 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung
mit § 10 Absatz 5, ein Preisverzeichnis nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig bereithält,
3. entgegen § 12 Absatz 3 ein Angebot nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise macht,
4. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 ein Preisverzeichnis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig vorlegt oder
5. entgegen § 16 Absatz 7 einen Hinweis nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig gibt.

Anlage
(zu § 16)
Berechnung des effektiven Jahreszinses
1. Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbeträgen einer-
seits und Rückzahlungen (Tilgung, Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits.
Die nachstehende Gleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses drückt auf jährlicher Basis die rech-
nerische Gleichheit zwischen der Summe der Gegenwartswerte der in Anspruch genommenen Verbraucher-
darlehens-Auszahlungsbeträge einerseits und der Summe der Gegenwartswerte der Rückzahlungen (Tilgung,
Zinsen und Verbraucherdarlehenskosten) andererseits aus:
Hierbei ist
– X der effektive Jahreszins;
– m die laufende Nummer des letzten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags;
– k die laufende Nummer eines Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags, wobei 1 ≤ k ≤ m;
– Ck die Höhe des Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags mit der Nummer k;
– tk der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen der ersten Verbraucherdarlehens-
vergabe und dem Zeitpunkt der einzelnen nachfolgenden in Anspruch genommenen Verbraucherdarlehens-
Auszahlungsbeträge, wobei t1 = 0;
– m' die laufende Nummer der letzten Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– l die laufende Nummer einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– Dl der Betrag einer Tilgungs-, Zins- oder Kostenzahlung;
– sl der in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückte Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Inanspruch-
nahme des ersten Verbraucherdarlehens-Auszahlungsbetrags und dem Zeitpunkt jeder einzelnen Tilgungs-,
Zins- oder Kostenzahlung.
Anmerkungen:
a) Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise
gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet.
b) Anfangszeitpunkt ist der Tag der Auszahlung des ersten Verbraucherdarlehensbetrags.
c) Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde
gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (bzw. für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder 12 Standardmo-
nate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (d. h. 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr
handelt oder nicht.
Können die Zeiträume zwischen den in den Berechnungen verwendeten Zeitpunkten nicht als ganze Zahl
von Wochen, Monaten oder Jahren ausgedrückt werden, so sind sie als ganze Zahl eines dieser Zeitab-
schnitte in Kombination mit einer Anzahl von Tagen auszudrücken. Bei der Verwendung von Tagen
aa) werden alle Tage einschließlich Wochenenden und Feiertage gezählt;
bb) werden gleich lange Zeitabschnitte und dann Tage bis zur Inanspruchnahme des ersten Verbraucher-
darlehensbetrags zurückgezählt;
cc) wird die Länge des in Tagen bemessenen Zeitabschnitts ohne den ersten und einschließlich des letzten
Tages berechnet und in Jahren ausgedrückt, indem dieser Zeitabschnitt durch die Anzahl von Tagen
des gesamten Jahres (365 oder 366 Tage), zurückgezählt ab dem letzten Tag bis zum gleichen Tag des
Vorjahres, geteilt wird.
d) Das Rechenergebnis wird auf zwei Dezimalstellen genau angegeben. Ist die Ziffer der dritten Dezimalstelle
größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der zweiten Dezimalstelle um den Wert 1.
e) Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des
Faktors „Ströme“ (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für
Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis n, ausgedrückt in Jahren, stehen:
dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller „Ströme“, deren Wert gleich Null sein muss, damit die
Gleichheit zwischen den „Strömen“ gewahrt bleibt.

2. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:
a) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag freigestellt, wann er das Verbraucherdarlehen
in Anspruch nehmen will, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als sofort in voller Höhe in Anspruch
genommen.
b) Ist dem Verbraucher nach dem Verbraucherdarlehensvertrag generell freigestellt, wann er das Verbraucher-
darlehen in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug
auf Verbraucherdarlehensbetrag und Zeitraum vorgesehen, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu
dem im Verbraucherdarlehensvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden
Beschränkungen in Anspruch genommen.
c) Sieht der Verbraucherdarlehensvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen
Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als zu den höchsten Kosten
und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten,
die bei dieser Art von Verbraucherdarlehensverträgen am häufigsten vorkommt.
d) Bei einer Überziehungsmöglichkeit gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die
gesamte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Dauer der Überzie-
hungsmöglichkeit nicht bekannt, so ist bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme
auszugehen, dass die Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags drei Monate beträgt.
e) Bei einem Überbrückungsdarlehen gilt das gesamte Verbraucherdarlehen als in voller Höhe und für die
gesamte Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags in Anspruch genommen. Ist die Laufzeit des Verbrau-
cherdarlehensvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der An-
nahme ausgegangen, dass sie 12 Monate beträgt.
f) Bei einem unbefristeten Verbraucherdarlehensvertrag, der weder eine Überziehungsmöglichkeit noch ein
Überbrückungsdarlehen beinhaltet, wird angenommen, dass
aa) das Verbraucherdarlehen bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen für einen Zeitraum von 20 Jah-
ren ab der ersten Inanspruchnahme gewährt wird und dass mit der letzten Zahlung des Verbrauchers
der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind; bei Allgemein-Verbraucherdar-
lehensverträgen, die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung von Rechten an Immobilien bestimmt sind
oder bei denen das Verbraucherdarlehen im Rahmen von Debit-Karten mit Zahlungsaufschub oder
Kreditkarten in Anspruch genommen wird, dieser Zeitraum ein Jahr beträgt und dass mit der letzten
Zahlung des Verbrauchers der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind;
bb) der Verbraucherdarlehensbetrag in gleich hohen monatlichen Zahlungen, beginnend einen Monat nach
dem Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme, zurückgezahlt wird; muss der Verbraucherdarlehensbetrag
jedoch vollständig, in Form einer einmaligen Zahlung, innerhalb jedes Zahlungszeitraums zurückgezahlt
werden, so ist anzunehmen, dass spätere Inanspruchnahmen und Rückzahlungen des gesamten Ver-
braucherdarlehensbetrags durch den Verbraucher innerhalb eines Jahres stattfinden; Zinsen und sons-
tige Kosten werden entsprechend diesen Inanspruchnahmen und Tilgungszahlungen und nach den Be-
stimmungen des Verbraucherdarlehensvertrags festgelegt.
Als unbefristete Verbraucherdarlehensverträge gelten für die Zwecke dieses Buchstabens Verbraucherdar-
lehensverträge ohne feste Laufzeit, einschließlich solcher Verbraucherdarlehen, bei denen der Verbraucher-
darlehensbetrag innerhalb oder nach Ablauf eines Zeitraums vollständig zurückgezahlt werden muss, dann
aber erneut in Anspruch genommen werden kann.
g) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Überziehungsmöglichkeiten beinhalten noch Überbrückungs-
darlehen, Verbraucherdarlehensverträge mit Wertbeteiligung, Eventualverpflichtungen oder Garantien sind,
und bei unbefristeten Verbraucherdarlehensverträgen (siehe die Annahmen unter den Buchstaben d, e, f, l
und m) gilt Folgendes:
aa) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Tilgungszahlung nicht
feststellen, so ist anzunehmen, dass die Rückzahlung zu dem im Verbraucherdarlehensvertrag genann-
ten frühestmöglichen Zeitpunkt und in der darin festgelegten geringsten Höhe erfolgt.
bb) Lässt sich der Zeitraum zwischen der ersten Inanspruchnahme und der ersten vom Verbraucher zu
leistenden Zahlung nicht feststellen, so wird der kürzest mögliche Zeitraum angenommen.
cc) Ist der Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags nicht bekannt, so ist anzunehmen,
dass das Verbraucherdarlehen erstmals zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen wurde, der sich aus
dem kürzesten zeitlichen Abstand zwischen diesem Zeitpunkt und der Fälligkeit der ersten vom Ver-
braucher zu leistenden Zahlung ergibt.
h) Lassen sich der Zeitpunkt oder die Höhe einer vom Verbraucher zu leistenden Zahlung nicht anhand des
Verbraucherdarlehensvertrags oder der Annahmen nach den Buchstaben d, e, f, g, l oder m feststellen, so
ist anzunehmen, dass die Zahlung in Übereinstimmung mit den vom Darlehensgeber bestimmten Fristen
und Bedingungen erfolgt, und dass, falls diese nicht bekannt sind,
aa) die Zinszahlungen zusammen mit den Tilgungszahlungen erfolgen,
bb) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Einmalbetrag ausgedrückt sind, bei Abschluss
des Verbraucherdarlehensvertrags erfolgen,

cc) Zahlungen für Kosten, die keine Zinsen sind und die als Mehrfachzahlungen ausgedrückt sind, begin-
nend mit der ersten Tilgungszahlung in regelmäßigen Abständen erfolgen, und es sich, falls die Höhe
dieser Zahlungen nicht bekannt ist, um jeweils gleich hohe Beträge handelt,
dd) mit der letzten Zahlung der Saldo, die Zinsen und etwaige sonstige Kosten ausgeglichen sind.
i) Ist keine Verbraucherdarlehensobergrenze vereinbart, ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten
Verbraucherdarlehens 170 000 EUR beträgt. Bei Verbraucherdarlehensverträgen, die weder Eventualver-
pflichtungen noch Garantien sind und die nicht für den Erwerb oder die Erhaltung eines Rechts an Wohn-
immobilien oder Grundstücken bestimmt sind, sowie bei Überziehungsmöglichkeiten, Debit-Karten mit Zah-
lungsaufschub oder Kreditkarten ist anzunehmen, dass die Obergrenze des gewährten Verbraucherdarle-
hens 1 500 EUR beträgt.
j) Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und Kosten angeboten, so
sind während der gesamten Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags der höchste Sollzinssatz und die
höchsten Kosten anzunehmen.
k) Bei Verbraucherdarlehensverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart
wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Ab-
ständen nach einem vereinbarten Indikator oder einem internen Referenzzinssatz angepasst wird, wird bei
der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem
Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Indikators
oder des internen Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt, die
Höhe des festen Sollzinssatzes jedoch nicht unterschreitet.
l) Bei Eventualverpflichtungen oder Garantien wird angenommen, dass das gesamte Verbraucherdarlehen
zum früheren der beiden folgenden Zeitpunkte als einmaliger Betrag vollständig in Anspruch genommen
wird:
aa) zum letztzulässigen Zeitpunkt nach dem Verbraucherdarlehensvertrag, welcher die potenzielle Quelle
der Eventualverbindlichkeit oder Garantie ist, oder
bb) bei einem Roll-over-Verbraucherdarlehensvertrag am Ende der ersten Zinsperiode vor der Erneuerung
der Vereinbarung.
m) Bei Verbraucherdarlehensverträgen mit Wertbeteiligung wird angenommen, dass
aa) die Zahlungen der Verbraucher zu den letzten nach dem Verbraucherdarlehensvertrag möglichen Zeit-
punkten geleistet werden;
bb) die prozentuale Wertsteigerung der Immobilie, die die Sicherheit für den Vertrag darstellt, und ein in dem
Vertrag genannter Inflationsindex ein Prozentsatz ist, der – je nachdem, welcher Satz höher ist – dem
aktuellen Inflationsziel der Zentralbank oder der Höhe der Inflation in dem Mitgliedstaat, in dem die
Immobilie belegen ist, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem
Wert 0 %, falls diese Prozentsätze negativ sind, entspricht.

Artikel 2
Folgeänderungen
(1) § 6 der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung vom 27. Juli
2015 (BGBl. I S. 1413), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 25. Juni
2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 6 Absatz 1 der Preisangabenverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197),
die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I
S. 3642) geändert worden ist,“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 1 der Preis-
angabenverordnung“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 16 Ab-
satz 4“ ersetzt.
(2) In § 4 Absatz 2 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
vom 12. März 2010 (BGBl. I S. 267), die durch Artikel 79 des Gesetzes vom
10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, werden die Wörter „die
Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wörter „die Verbraucher im Sinne
des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind“ ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 28. Mai 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preis-
angabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober
2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2394) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 12. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4921. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 425a941ca009ed3a….