Gesetze / Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
DL-InfoV§ 4 Erforderliche Preisangaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DLInfoV/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung, folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DLInfoV/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger, die Letztverbraucher sind im Sinne der Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Änderungsverlauf
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12.11.2021 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. November 2021 (BGBl. I 4921)
BGBl. 2021 I S. 4921
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.