Gesetze / Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung
DL-InfoV§ 2 Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DLInfoV/2#abs-1 (1) Unbeschadet weiter gehender Anforderungen aus anderen Rechtsvorschriften muss ein Dienstleistungserbringer einem Dienstleistungsempfänger vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DLInfoV/2#abs-2 (2) Der Dienstleistungserbringer hat die in Absatz 1 genannten Informationen wahlweise
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 2 DL-InfoV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Dortmund, 26.03.2013 – 3 O 102/13
- BGH, 16.05.2012 – I ZR 74/11Wettbewerbsrecht: Umfang der Informationspflichten eines Rechtsanwalts hinsichtlich der Standorte seiner Niederlassungen auf den von ihm verwendeten Briefbögen - ZweigstellenbriefbogenZitiert von 13
- BGH, 22.10.2012 – AnwZ (Brfg) 60/11Rechtsanwaltskammer: Anspruch eines Dritten auf Erteilung einer Auskunft über die Berufshaftpflichtversicherung eines Rechtsanwalts
- BPatG, 18.02.2021 – 30 W (pat) 807/18Zitiert von 3
- BPatG, 18.02.2021 – 30 W (pat) 806/18Zitiert von 2
- LG Wiesbaden, 02.07.2020 – 13 O 19/19
Zuletzt entschieden
- LG Bonn, 24.05.2017 – 1 O 369/16
- OVG NRW, 20.03.2017 – 4 A 489/14Zitiert von 10
- LG Bad Kreuznach, 27.01.2016 – 3 O 208/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 DL-InfoV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 79 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.