Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 7 Sofortmeldung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG Hessen, 05.10.2020 – L 9 U 170/19Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 24.07.2019 – S 30 U 197/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2017 – 5 Sa 257/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 14.08.2015 – 1 RBs 219/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.