Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 7 Sofortmeldung
Stand: 10.06.2019
Der Tag des Beginns eines Beschäftigungsverhältnisses ist in den in § 28a Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen spätestens bei Beschäftigungsaufnahme an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 7 DEÜV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG Hessen, 05.10.2020 – L 9 U 170/19Zitiert von 1
- SG Darmstadt, 24.07.2019 – S 30 U 197/16
- LAG Rheinland-Pfalz, 04.05.2017 – 5 Sa 257/16Zitiert von 1
- OLG Köln, 14.08.2015 – 1 RBs 219/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2651)
BGBl. 2018 I S. 2651
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst und geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.