Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 33 Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/33#abs-1 (1) Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere darauf, dass die Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/33#abs-2 (2) Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Einzugsstelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem Dritten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach Absatz 1 weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/33#abs-3 (3) Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Daten in ein maschinell geführtes Dateisystem (Bestandsdatei) aufzunehmen. Sie bereitet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die angegebene Versicherungsnummer mit der Bestandsdatei maschinell ab. Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitragsgruppe zu prüfen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/33#abs-4 (4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Die Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. Die Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte Versicherungsnummer unverzüglich an den Meldepflichtigen durch Datenübertragung weiter.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/33#abs-5 (5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Meldungen in ein maschinell geführtes Dateisystem zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/DE%C3%9CV/33#abs-6 (6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehlerbehandlung und die Überwachung der erneuten Erstattung zurückgewiesener Meldungen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 33 DEÜV →
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- BSG, 13.03.2023 – B 12 KR 3/21 R(Betriebsprüfung - Verpflichtung eines Unternehmens, das Eventgastronomie und Menütransportdienst betreibt, zur Abgabe der Sofortmeldung nach § 28a Abs 4 SGB 4 - Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für Feststellung der Sofortmeldepflicht)Zitiert von 5
- OLG Köln, 03.07.2014 – 7 U 13/14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 33 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583, 1008)
BGBl. 2015 I S. 583
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 3024
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