Gesetze / Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
DEÜV§ 13 Meldungen für geringfügig Beschäftigte
Für die Meldungen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten § 5 Abs. 1 bis 7 und 9 und die §§ 6 und 8 bis 12 entsprechend.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 30.10.2008. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2022 (siehe Fassungen).
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 11 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130 804)
BGBl. 2008 I S. 2130
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19.12.2007 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I 3024 iVm Bek)
BGBl. 2007 I S. 3024
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.