Gesetze / Conterganstiftungsgesetz
ContStifG§ 2 Stiftungszweck
Stand: 15.07.2021
Wird zitiert von 17
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Nach Gewicht
- BVerwG, 09.07.2025 – 5 C 2.24Verpflichtung zur Neubescheidung eines Antrags auf Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz wegen fehlerhafter Beteiligung der in § 16 Abs. 2 ContStiftG vorgesehenen Kommission; Beweismaßstab bezüglich des Zusammenhangs zwischen Thalidomideinnahme der Mutter und Fehlbildung des KindesZitiert von 5
- BVerfG, 26.02.2010 – 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09Nichtannahmebeschluss: Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde bzgl Entschädigungsleistungen zugunsten Contergan-GeschädigterZitiert von 36
- VG Köln, 25.04.2023 – 7 K 5114/16
- BVerwG, 19.06.2014 – 10 C 1/14Kein Anspruch auf Erhöhung der Leistungen für besonders schwer geschädigte Personen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStifG) für den Zeitraum 2004 bis 2012Zitiert von 24
- BSG, 04.03.2014 – B 1 KR 6/13 RKrankenversicherung - Zahnimplantatversorgung in eng geregelten Ausnahmefällen - Conterganschädigung - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 13
- OVG NRW, 15.04.2021 – 16 B 484/21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 ContStifG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Zweck der Stiftung ist es, Menschen mit Behinderung, deren Fehlbildungen mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen (früher Chemie Grünenthal GmbH in Stolberg), durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können,
1.
Leistungen zu erbringen und
2.
ihnen durch die Förderung oder Durchführung von Forschungs- und Erprobungsvorhaben Hilfe zu gewähren, um ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu unterstützen und die durch Spätfolgen hervorgerufenen Beeinträchtigungen zu mildern.